Syndikusrechtsanwälte: Neuregelung zum Beginn der Mitgliedschaft

Nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO wird der Syndikusrechtsanwalt mit Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist.

Das „Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ ist am 18.05.2017 in Kraft getreten (BGBl. 2017 I S. 1121 ff). Für Syndikusrechtsanwälte bedeutsam ist die Neuregelung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO. Danach wird der Syndikusrechtsanwalt (wegen der jeweiligen Tätigkeit) mit Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung bei der Kammer eingegangen ist. Damit wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bereits rückwirkend zum Stichtag des Antragseingangs ermöglicht, was aufgrund der bislang geltenden Rechtslage nicht möglich war. So waren Lücken in der Versorgungsbiographie bisher vorgezeichnet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach Antragstellung begonnen hat. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet. Die Vorschrift tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft (Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes), sodass auch Syndikusrechtsanwälte, die bereits zugelassen sind, von der Neuregelung erfasst sind und von ihr ggf. profitieren können.

Nicht von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz ist die Neuregelung für alle Syndikusrechtsanwälte, die bis einschließlich 01.04.2016 einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI gestellt hatten und die Tätigkeit, für die sie die Zulassung beantragt hatten, im Zeitpunkt der Zulassung noch ausgeübt haben (es sei denn, eine Befreiung von der Versicherungspflicht wurde aufgrund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt). Denn § 231 Abs. 4b SGB VI sah bereits eine Rückwirkung der Befreiung vor, wenn der Antrag bis 01.04.2016 gestellt worden war.

Die Rechtsanwaltskammer München bestätigt den Kolleginnen und Kollegen, die bereits als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, auf Anfrage das Datum des Antragseingangs. Die Anfrage kann formlos per E-Mail an syndikus@rak-m.de an das Syndikusbüro der Rechtsanwaltskammer München gestellt werden.