Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fungieren in unserem Rechtsstaat als freie und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten und sind zugleich unabhängige Organe der Rechtspflege. „Frei“ und „unabhängig“ – zwei Attribute, die nicht nur als persönliche Maxime im Anwaltsberuf dienen, sondern auch einer anwaltlichen Selbstverwaltung bedürfen. Im Jahr 2008 haben die Präsidenten aller 28 Rechtsanwaltskammern Thesen zur anwaltlichen Selbstverwaltung verabschiedet. Nach diesen Thesen ist es die Aufgabe der Rechtsanwaltschaft, sich selbst zu organisieren, dabei auf die Mitwirkung aller Berufsangehörigen zu setzen und so zur Verwirklichung des Rechtsstaats beizutragen.
Damit sichert die anwaltliche Selbstverwaltung die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsberufs von staatlicher Aufsicht. Dabei bildet die anwaltliche Selbstverwaltung in ihren einzelnen Teilen das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung ab. Sie vereinigt in sich legislative Elemente durch die Satzungsversammlung und die Kammerversammlung. Die Exekutive wird durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer wahrgenommen, und die Anwaltsgerichtsbarkeit bildet die Judikative. Anwältinnen und Anwälte sind dabei berechtigt und verpflichtet, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und nicht dem Staat zu überlassen.
Die anwaltliche Selbstverwaltung lebt insbesondere vom ehrenamtlichen Engagement ihrer Mitglieder. Dieses Engagement alleine gewährleistet eine unabhängige, uneigennützige und kostengünstige Wahrnehmung der Aufgaben. Aktuell unterstützen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München knapp 500 Personen die Selbstverwaltung mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Das Ehrenamt
Vorstand
• 36 ehrenamtliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen derzeit den Kammervorstand • Ihre Aufgaben erfüllen sie in 13 Vorstandsabteilungen für Berufsrecht, Gebührenrecht, Fachanwaltschaften und RDG, Aus- und Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Internationales, Berufsbildung, Vermittlung und Syndikusrechtsanwälte • Darüber hinaus vertreten die Vorstandsmitglieder die Interessen der Anwaltschaft gegenüber Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen
Präsidium
• Die sechs Präsidiumsmitglieder erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben des Vorstandes gem. § 79 BRAO, insbesondere in Zulassungsangelegenheiten • Verwaltung des Kammervermögens • Vertretung der Kammer • Der Präsident ist außerdem für den Geschäftsbetrieb der Kammer und die Ausführung von Präsidiums- und Vorstandsbeschlüssen verantwortlich
Fachausschüsse für Fachanwaltschaften
• 91 Mitglieder engagieren sich in insgesamt 24 Fachausschüssen für 23 Fachgebiete, zu denen Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können • Sie sind für die Prüfung der Fachanwaltsanträge verantwortlich
Dozenten in der Refendarausbildung
• 266 Personen wirken als Dozenten bei Lehrveranstaltungen für Referendare mit • Lehrveranstaltungen der Gastdozenten in der AG 1 (Zivil- u. Strafrechtsstation) mit anwaltsspezifischen Themen • Einführungskurse zur 9-monatigen Rechtsanwaltsstation in der AG 3 • Lehrveranstaltungen in der AG 4, insbesondere in den Einführungskursen im Berufsfeld Anwaltschaft
Berufsbildung
• Nach dem BBiG ist der Berufsbildungsausschuss, der aktuell aus 36 Mitgliedern besteht, in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und zu hören • Der Ausschuss hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken • Die Mitglieder des Aufgabenausschusses sind für die Aufgabenerstellung der Zwischenprüfung und der beiden Abschlussprüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten sowie für die Fortbildungsprüfung „Geprüfte Rechtsfachwirte/Rechtsfachwirtinnen“ verantwortlich • Der Ausschuss besteht jeweils aus zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern für die Prüfungsaufgaben der Rechtsanwaltsfachangestellten und zwölf Mitgliedern für die der Rechtsfachwirte • 96 Mitglieder führen in Prüfungsausschüssen die jährliche Zwischenprüfung sowie zwei Abschlussprüfungen pro Jahr für die Rechtsanwaltsfachangestellten und die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Rechtsfachwirt/Rechtsfachwirtin“ durch
Anwaltsgerichtsbarkeit
• Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige staatliche Gerichtsbarkeit für besondere Sachgebiete. Bei anderen freien Berufen ist in Disziplinarsachen das ordentliche Gericht und in Verwaltungssachen das Verwaltungsgericht oder das einschlägige Fachgericht zuständig. Der Grund dafür liegt in der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch gegenüber der übrigen staatlichen Gerichtsbarkeit • Das Anwaltsgericht am Ort der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist vorwiegend zuständig für die Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtszug. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof ist zuständig insbesondere als Gericht erster Instanz im Verwaltungsstreitverfahren sowie Beschwerde- und Berufungsinstanz im anwaltsgerichtlichen Verfahren
BRAK-Ausschüsse
• In 32 BRAK-Ausschüssen erarbeiten 22 Vertreter der RAK München Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gutachten zu einzelnen Fachgebieten • Die Vertreter werden auf vier Jahre berufen • Die Aufgabenübertragung erfolgt durch das BRAK-Präsidium oder die BRAK-Hauptversammlung
Satzungsversammlung
• Das „Parlament der Anwaltschaft“, besteht aus 95 gewählten Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, dem Präsidenten der BRAK und 23 Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern • Aufgabe der Satzungsversammlung ist es, die Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltsordnung (FAO) für Rechtsanwälte als Satzung zu erlassen und fortzuschreiben • Die Rechtsanwaltskammer München entsendet elf gewählte Mitglieder
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