Mit Urteil vom 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Partnerschaftsgesellschaft gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann.
Nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO können Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur in dieser Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Eine Erweiterung des Kreises der gemäß dieser Vorschrift möglichen Gesellschafter auf die Partnerschaftsgesellschaft durch Auslegung scheidet nach Auffassung des BGH aus. Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich, dass nur natürliche, nicht aber juristische Personen bzw. Personengesellschaften, die wie die Partnerschaftsgesellschaft einer juristischen Person weitgehend angenähert sind, Gesellschafter sein können. Eine Ausnahme bestehe lediglich für eine aus natürlichen Personen i.S.v. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bestehende, auf das Halten von deren GmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Das Urteil können Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufen: Urteil vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 33/16.