Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit

TEXT: Dr. Thomas Weckbach, Vizepräsident RAK München

Bericht über den Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit am 20.04.2020

Der Jour Fixe hat zum ersten Mal aus gegebenem Anlass im Rahmen einer Videokonferenz stattgefunden. Teilgenommen haben die Herren Präsidenten des LAG München, Dr. Harald Wanhöfer und des ArbG München, Dr. Hans Dick sowie seitens der Kammer die Vorstandsmitglieder RA Florian Kempter und RA Dr. Thomas Weckbach.

Vorab wurden die Maßnahmen der Arbeitsgerichte in Südbayern im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besprochen, insbesondere, dass der Sitzungsbetrieb – nicht zuletzt wegen der zu erwartenden Steigerung der Eingangszahlen nach dem 20.04.2020 – wieder aufgenommen wurde, wobei Rücksicht auf die erforderlichen Corona-Regeln (Abstand/Desinfektion/Mundschutz) genommen wird. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Hinweisen der Gerichte, die mit den jeweiligen Ladungen verschickt werden. Die aktuellen Hinweise wurden umgehend auf der Webseite der RAK eingestellt.

Die Eingaben der Kollegen wurden behandelt, soweit sie nicht den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit betrafen.

Eine Veröffentlichung des personalisierten Geschäftsverteilungsplanes der Arbeitsgerichte und des Landesarbeitsgerichts ist aus Datenschutzgründen nicht möglich. Die Einsichtnahme kann nur persönlich in den Geschäftsstellen der jeweiligen Gerichte erfolgen.

Nach § 4 Satz 1 und § 7 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts München (Zuständigkeit der Außenkammern und Gerichtstage) besteht ein Wahlrecht der Klagepartei. Das Gericht regt an, die Ausübung des Wahlrechts im Schriftsatz hervorzuheben, z. B. auf der ersten Seite einer Klage in Großbuchstaben oder in Fettdruck oder Ähnliches.

Gegenwärtig erfolgen seitens des ArbG München und des LAG München nicht sämtliche Zustellungen und Übersendungen durch beA. Übersendet eine Prozessbevollmächtigte / ein Prozessbevollmächtigter Schriftsätze per beA, so wird dies in den Gerichten registriert; die Zustellung seitens der Gerichte erfolgt sodann auch per beA. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsregelung. Ab einem noch nicht exakt festgelegten Zeitpunkt werden sämtliche Zustellungen ausschließlich per beA durch die Gerichte vorgenommen werden.

Eine Protokollierung von Vergleichsvorschlägen auf Deutsch und auf Englisch, wobei standardmäßig in Zweifelsfällen die deutsche Fassung vorgeht, wurde von einigen Kammervorsitzenden beim ArbG München abgelehnt. Die Thematik wird im Rahmen einer Richterbesprechung erörtert werden.