Jeder Rechtsanwalt muss sein eigenes, für ihn von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtetes beA-Postfach aktivieren und damit empfangsbereit sein. Diese in § 31a Abs. 6 BRAO geregelte passive Nutzungspflicht wurde bereits sowohl durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 20.12.2017, Az. 1 BvR 223/17) als auch den BGH (zuletzt Beschl. v. 23.05.2019, Az. AnwZ (Brfg) 15/19) als verfassungsgemäß angesehen.
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat nun mit Urteil vom 06.03.2020 (Az. I-13/19 5 EV 42/19) eine Geldbuße in Höhe von EUR 3.000 gegen eine Rechtsanwältin verhängt, die ihr beA nicht aktiviert hatte und damit ihre passive Nutzungspflicht nicht erfüllen konnte. Das Anwaltsgericht sah in dem nicht vorgehaltenen beA-Anschluss einen Berufsrechtsverstoß gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 31a Abs. 6 BRAO. Die fehlende Erstregistrierung führe zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Rechtsanwältin, da diese nicht feststellen könne, ob ihr über das beA etwas zugestellt wird. Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, sodass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliege.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.