Mit Urteil vom 04.02.2020 (verbundene Rechtssachen C-515/17 P und C-561/17 P) hat der EuGH entschieden, dass Rechtsanwälte Universitäten, an denen sie unterrichten, auch gerichtlich vertreten können, wenn ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt ist. Der EuGH stellte fest, dass es an der nach Artikel 19 der Statuten erforderlichen Unabhängigkeit fehlt, wenn der Rechtsanwalt innerhalb der durch ihn vertretenen juristischen Person über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse verfügt und seine Tätigkeiten daher der oberen Führungsebene zuzurechnen sind. Der Abschluss eines Vertrags über eine Lehrtätigkeit sei damit jedoch nicht vergleichbar, da die Lehrtätigkeit dem Rechtsanwalt keine solchen Befugnisse einräume.
Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier.