beA-Kanzleipostfach

TEXT: BRAK-Newsletter Ausgabe 8/2020 vom 07.05.2020

Immer wieder erreichen die BRAK Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die gerne ein beA für ihre Sozietät einrichten lassen möchten.

Als Vorteile von Kanzleipostfächern werden etwa der zentrale Posteingang und damit Erleichterungen bei der Postbearbeitung und die Umgehung möglicher Zugangsprobleme genannt, wenn im Falle des Ausscheidens von Mitarbeitern und Fortführung des Mandats durch die Sozietät Nachrichten weiterhin an das beA des ausgeschiedenen Anwalts gerichtet werden. Auch im BMJV gibt es Überlegungen, im Rahmen einer BRAO-Reform ein Kanzlei-beA zu ermöglichen (vgl. Eckpunktepapier des BMJV für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften v. 27.08.2019).

Die bisherige Gesetzeslage ist eindeutig: Die Rechtsanwaltskammern führen nach § 31 Abs. 1 S. 1 BRAO elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Dies sind ausschließlich natürliche Personen (vgl. auch BT-Drs. 16/11385, S. 35). Die BRAK richtet nun für alle im Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer ein beA ein (§ 31a Abs. 1 S. 1 BRAO). Da also § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO auf § 31 Abs. 1 S. 1 BRAO verweist, können nur natürliche Personen ein beA erhalten (vgl. BGH, Urteil v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 69/18).

Die Intention des Gesetzgebers bei seiner Entscheidung, nur natürlichen Personen einen Eintrag im Anwaltsverzeichnis zu ermöglichen, ist deren persönliche Qualifikation für die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit. Gerichte und Rechtsuchende sollen die Möglichkeit haben, schnell und unkompliziert feststellen zu können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Gleichwohl spricht viel für die Möglichkeit, künftig auch ein beA für Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen. Die BRAK hatte sich bereits in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2016 zum Referentenentwurf des BMJV eines „Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ dafür ausgesprochen, jedenfalls die nach § 59c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 59l Abs. 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Auch in ihrer Stellungnahme Nr. 25/2019 zum Eckpunktepapier des BMJV für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (s. o.) hat sie erklärt, dass sie der Einrichtung eines optionalen Kanzleipostfachs für Berufsausübungsgesellschaften aufgeschlossen gegenübersteht.

Eine andere, interessante Frage ist es, ob eine beA-Nachricht schon nach bisheriger Rechtslage als zugegangen gilt, wenn sie an das beA eines anderen, nicht mit der Sache befassten Anwalts einer Sozietät gesandt wurde. Einem Urteil des BFH vom 22.09.2015 – V B 20/15 – zufolge ist eine namentliche Nennung des Zustellungsadressaten bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht erforderlich, sondern es soll die Adressierung der Sozietät ausreichen, welcher der Bevollmächtigte angehört. Der BFH führt aus, dass in einer Sozietät grundsätzlich jeder Sozius autorisiert ist, Zustellungen für die anderen Angehörigen der Gesellschaft entgegenzunehmen. Dieses Urteil ist zwar vor der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ergangen. Aus dieser Entscheidung dürfte aber folgen, dass eine wirksame Zustellung auch an das beA eines der Sozietät angehörenden Anwalts möglich ist, wenn die Kanzlei als solche mandatiert wurde.