In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin sich schriftlich an Genussrechteinhaber und insoweit Gläubiger einer AG gewandt, mit dem Ziel ein Mandatsverhältnis zu begründen. Die Namen und Adressen der angeschriebenen Gläubiger hatte sie zuvor mittels Akteneinsicht in die Insolvenzakte des zuständigen Amtsgerichts ermittelt.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin sah dies als Verstoß gegen § 43 BRAO iVm. §§ 4, 28 BDSG (a.F.) an, da die Daten unzulässiger Weise zu Zwecken der Eigenwerbung genutzt wurden und erteilte eine Rüge.
Das Anwaltsgericht bestätigte in seiner Entscheidung diese Auffassung der Rechtsanwaltskammer Berlin. Nach Überzeugung des Gerichts gehört die strikte Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen zum Kernbereich anwaltlicher Pflichten. Demnach fällt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften als eine spezielle Ausformung der anwaltlichen Berufspflicht in die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer.
Inhaltlich betraf die Entscheidung die alte Rechtslage, vor Inkrafttreten der DSGVO. Das Anwaltsgericht hatte hierzu jedoch im Weiteren ausgeführt, dass es zweifelhaft ist, ob die DSGVO in gleichgelagerten Fällen zu einer wesentlichen Änderung der Rechtslage führt. Im Rahmen der demnach notwendigen Interessenabwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen Verwender und Adressat der Adressat selbst damit rechnen musste oder konnte, dass seine Daten auch zu Werbezwecken verwendet werden. Die an einem Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger rechnen aber gerade nicht mit dieser Verwendung.