Was gibt es Neues in Sachen „Geldwäsche“?

Als Aufsichtsbehörde für die in ihrem Bezirk verpflichteten Rechtsanwälte hat sich der Aufgabenkatalog für die RAK München hinsichtlich des Geldwäschegesetzes deutlich erweitert. 2018 steht in diesem Zusammenhang u.a. die Überprüfung von Verpflichteten an.

Mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG), das am 26.06.2017 in Kraft getreten ist, haben sich sowohl die Pflichten einzelner Anwälte, als auch die der Rechtsanwaltskammern erweitert.  Denn mit dem Ziel,  Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erschweren bzw. aufzudecken zu ermöglichen, gibt das Gesetz Rechtsanwälten, abhängig vom Mandat, besondere Maßnahmen und Präventivpflichten auf. Den Rechtsanwaltskammern obliegt dabei gemäß § 50 Nr. 3 GwG die umfassende geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die nach § 2 Nr. 10 GwG „Verpflichteten“ in ihrem jeweiligen Bezirk. Als Aufsichtsbehörde ist es also ihre Aufgabe zu prüfen, ob die Verpflichtungen, insbesondere Präventivpflichten nach dem GwG, eingehalten werden.

AB SOMMER 2018: PRÜFUNG DER VERPFLICHTETEN

So haben die Rechtsanwaltskammern gemäß § 51 Abs. 3 GwG  bei den verpflichteten Rechtsanwälten aktiv zu prüfen, ob die Präventivpflichten des Geldwäschegesetzes beachtet und eingehalten werden. Hierfür muss zunächst ermittelt werden, wer überhaupt „Verpflichteter“ im Sinne des GwG ist. Dies bestimmt sich nach der konkreten Tätigkeit des Anwalts im Mandat bzw. der Mitwirkung und Durchführung an den in § 2 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Geschäften. In diesem Zusammenhang führt die RAK München aktuell eine Erhebung bei ihren Mitgliedern durch. Dabei werden durch Zufallsauswahl 10% der Mitglieder mit Hilfe eines Fragebogens befragt, ob sie im Jahr 2017 an Kataloggeschäften i.S.v. § 2 Nr. 10 GwG mitgewirkt haben. Im Anschluss erfolgt dann bei einer wiederum nach dem Zufallsprinzip zu bestimmenden Teilmenge dieser „Verpflichteten“  eine Prüfung auf die Einhaltung der Präventivpflichten. Ziel ist es, im Jahr 2018 zwei Prozent der geldwäscherechtlich verpflichteten Mitglieder anlasslos auf die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG zu prüfen.

Die Präventivpflichten der „Verpflichteten“ sind im Folgenden noch einmal kurz zusammengefasst:

  • Risikoanalyse gemäß § 4 GwG:  Ermittlung und Bewertung der für die „Verpflichteten“ relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen; Dokumentation, regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Analyse
  • Interne Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 GwG:
    • Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Kontrollen hinsichtlich des Risikoumgangs nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG
    • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG, soweit in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer München vorab mitzuteilen.
    • Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
    • Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden und Pflichten der Geldwäsche sowie zum Datenschutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG
  • Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) sowie Meldepflichten (§ 43 GwG)
  • Identifizierung der Vertragspartner (Mandanten) gemäß § 11 GwG

EINFÜHRUNG EINES HINWEISGEBERSYSTEMS

Bei der geldwäscherechtlichen Präventivaufsicht der Rechtsanwaltskammern setzt der Gesetzgeber auch auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“). Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen Kanzleimitarbeiter oder eine Person handeln, die in einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zur Kanzlei steht oder stand. Mit jedem konkreten Hinweis leisten „Whistleblower“ nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen wertvollen Beitrag dazu, etwaige Pflichtverletzungen Einzelner innerhalb der Anwaltschaft aufzudecken und dadurch letztlich Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche insgesamt zu bekämpfen.

Das Geldwäschegesetz schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Rechtsanwaltskammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einrichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht. Die Rechtsanwaltskammer München hat deshalb ein sicheres, internetbasiertes und zertifiziertes Hinweisgebersystem eingerichtet, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet und das beispielsweise auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verwendet. D.h. es ermöglicht weder Zugriff durch die Anbieter selbst, noch durch Externe, weist eine sichere Verbindung auf und verschlüsselt die Inhalte. Rechtsanwälte, Mandanten, Kanzleimitarbeiter und Dritte können damit über einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal eine Meldung abgeben. Neben dem webbasierten Hinweisgebersystem können Hinweise selbstverständlich auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, Email oder Telefon an die Rechtsanwaltskammer München kommuniziert werden.

Das Hinweisgebersystem ist auf der neu eingerichteten Website „Geldwäscheaufsicht“ der RAK München verortet und kann über folgenden Link abgerufen werden.

WO KANN ICH MICH INFORMIEREN?

Website
Die RAK München hat zwei neue Bereiche auf ihrer Website eingeführt, in denen Sie umfassende Informationen zum GwG finden.

Die Website „Geldwäsche“ (Rechtsanwälte – Berufsrecht – Geldwäsche) fasst alle relevanten Informationen für Rechtsanwälte zusammen:Wer ist Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG?

  • Welche Pflichten ergeben sich für die „Verpflichteten“ durch das GwG?
    (Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Meldepflichten)
  • Aufsichtstätigkeit der RAK München und wie sie die „Verpflichteten“ erfasst
  • Inwiefern ist das Transparenzregister relevant?
  • Was hat es mit dem Thema „Whistleblower“ auf sich? Und wo können Hinweise abgegeben werden?
  • Informationen zum Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“)
  • Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer München zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
  • Anordnung der Rechtsanwaltskammer München nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • Downloadmöglichkeit der wichtigsten Unterlagen

Auf der Website „Geldwäscheaufsicht“ (RAK München – Geldwäscheaufsicht) finden Sie Informationen zu den geldwäscherechtlichen Aufsichtstätigkeiten der RAK München. Darunter z.B.

  • über welche Personen und welche Pflichten die RAK München Aufsicht führt;
  • welche Aufgaben die Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde hat und mit welchen Behörden sie hier zusammenarbeitet;
  • und wie man bei der Rechtsanwaltskammer einen Hinweis zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen GwG einreichen kann.

Mitteilungen
In den Kammermitteilungen wurde bereits in mehreren Artikeln über das neue Geldwäschegesetz und die damit verbundenen Neuerungen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern berichtet.

Hier finden Sie die Beiträge noch einmal im Überblick:

Kostenloses Online-Seminar zum Thema „Geldwäsche“
Das Deutsche Anwaltsinstitut e.V. bietet ein kostenloses Online-Seminar zur Geldwäscheprävention an. Neben einer Einführung in das Thema „Geldwäsche“ werden u.a. die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das Risikomanagement, die verschiedenen Pflichten für Rechtsanwälte sowie die Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern näher erläutert.

Über folgenden Link gelangen Sie direkt zum „Online-Vortrag Selbststudium: Das neue Geldwäschegesetz – Geldwäscheprävention für Rechtsanwälte“:
www.anwaltsinstitut.de/gwg

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