Die Klage eines Rechtsanwalts auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wurde als unbegründet abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
ZUM SACHVERHALT:
Der Kläger ist bei einem Unternehmen beschäftigt und weiterhin als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem er bei der beklagten RAK einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gestellt hatte, ruhte das Arbeitsverhältnis vorübergehend aufgrund seiner Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber derselben Unternehmensgruppe. Gegen den daraufhin ergangenen ablehnenden Bescheid der RAK klagte der Rechtsanwalt und beantragte, den Bescheid abzuändern und ihn als Syndikusrechtsanwalt für die ruhende Tätigkeit zuzulassen sowie hilfsweise festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt in der vergangenen Zeit erfüllt hatte.
ZUR ENTSCHEIDUNG:
Nach Ansicht des AGH liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie für die hilfsweise beantragte Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen als Syndikusrechtsanwalt nicht vor. Aus dem Wortlaut (§§ 46, 46a BRAO), der Systematik des Gesetzes sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich laut AGH unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17 – eindeutig, dass als Syndikusrechtsanwalt nur derjenige zugelassen werden kann, dessen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht. Dieses Kriterium des Tätigkeitsbezugs verbiete es, auf eine vor der Zulassungsentscheidung ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Auch eine ergänzende Auslegung der §§ 46 f. BRAO dahingehend, dass auch auf eine zuvor ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden könne, komme nicht in Betracht.
Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht im Hinblick auf § 231 Abs. 4b SGB VI, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich ist. Etwaige Nachteile durch Unterschiede zwischen dem anwaltlichen Berufsrecht und dem Sozialrecht seien hinzunehmen und würden in der Regel durch das Sozialrecht und seine Regelungen zur Kontinuität der Befreiung von der Versicherungspflicht kompensiert.