Anpassung der anwaltlichen Vergütung

Fünf Jahre ist es her, seitdem die Anwaltsgebühren zuletzt durch den Gesetzgeber angepasst wurden. Fünf Jahre, in denen gleichzeitig die Kosten für Personal, Energie & Co. weiter gestiegen sind. BRAK und DAV fordern daher eine erneute Gebührenanpassung (3. KostRMoG). Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever berichtet über Ziele und Inhalte der aktuellen Reform.
TEXT: Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

erinnern Sie sich noch an den 01.08.2013? Das war der Tag, an dem das sogenannte 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMOG) in Kraft getreten ist – ein Gesetz, das nach neun langen Jahren, nämlich seit Einführung des RVG zum 01.07.2004, der Anwaltschaft endlich die längst überfällige Vergütungsanpassung bescherte. Durch die Übergangsregelungen in §§ 60,61 RVG, wonach die erhöhten Gebührensätze nur für nach dem 01.08.2013 unbedingt erteilte Mandate galten, spürte man die Erhöhung keineswegs schlagartig im Portemonnaie, sondern nur peu à peu.

Neben der linearen Erhöhung brachte das 2. KostRMoG auch strukturelle Verbesserungen, die allerdings nicht allen Anwälten gleichermaßen zugute kamen, sondern nur den auf den jeweiligen „begünstigten“ Rechtsgebieten tätigen Kolleginnen und Kollegen. Insgesamt wurde damals das Erhöhungsvolumen vom BMJV mit 19 % beziffert – auf einer Berechnungsgrundlage, die von der Anwaltschaft durchaus kritisch gesehen wurde.

 "Das RVG bildet für die ganz überwiegende Anzahl der Anwälte die Grundlage ihrer Vergütung"

Das alles liegt nun knapp fünf Jahre zurück. Fast überall sind seither die Kosten gestiegen – für die Gehälter der Mitarbeiter, für die Mieten der Kanzleiräume, für die Leistungen der kanzleiexternen Dienstleister. Nur die Anwaltsgebühren sind seit fünf Jahren unverändert geblieben – jedenfalls wenn sie nach RVG abgerechnet werden. Auch wenn ein Teil der Kollegenschaft auf der Basis von Vergütungsvereinbarungen tätig wird, bildet das RVG für die ganz überwiegende Anzahl der Anwälte die Grundlage ihrer Vergütung – sei es, weil ihre Mandanten aus finanziellen Gründen keine Vergütungsvereinbarung abschließen können, sei es, weil sie hierzu wegen des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung keinen Anlass sehen oder der Kollege um die Ecke bereit ist, auf Basis des RVG zu arbeiten. Deshalb ist es nun höchste Zeit für eine Gebührenanpassung.

Warum, so wird sich mancher fragen, gibt es eigentlich keine automatische Gebührenerhöhung in bestimmten zeitlichen Intervallen, so dass das Zeit und Kraft raubende Gesetzgebungsverfahren überflüssig wird – etwa im Sinne der Ankoppelung der Steigerung an die Abgeordnetendiäten oder zumindest durch Erlass einer „Erhöhungsverordnung“? Die Antwort hierauf ist vielschichtig. Eine automatische Anpassung würde immer nur eine lineare Erhöhung ermöglichen; eine strukturelle Erhöhung z.B. durch Einführung neuer Gebührentatbestände wäre ausgeschlossen. Dies würde den Bedürfnissen der Anwaltschaft nach einer flexiblen gebührenrechtlichen Reaktion auf die Entwicklungen im anwaltlichen Alltag nicht gerecht. Zudem würde eine automatische Anpassung der Vergütung ohne jeweils konkrete gesetzliche Grundlage den EU-rechtlichen Vorgaben an eine gesetzlich reglementierte Vergütungsordnung nicht genügen. Die EU beobachtet unter den Gesichtspunkten Dienstleistungsfreiheit einerseits und Verbraucherschutz andererseits Vergütungsordnungen wie unser RVG sehr skeptisch. Jüngste Entscheidungen des EuGH haben erneut gezeigt, dass eine verbindliche Regelung einschließlich der Erhöhung von (Mindest-)Vergütungen nur auf der Basis einer Regelung auf Gesetzesebene zulässig ist. Darum bleibt also nur der Weg über ein 3. KostRMOG.

Auf diesem Weg sind wir nun schon ein gutes Stück vorangekommen. Im Jahr 2016 haben sich die Ausschüsse von BRAK und DAV zusammengesetzt und als Basis für das 3. KostRMoG einen gemeinsamen Forderungskatalog erarbeitet. Dieses Vorgehen hatte sich in der Vergangenheit bewährt – ein Schulterschluss der beiden großen Verbände ist unverzichtbar für eine erfolgreiche Umsetzung der Forderungen. Auch diesmal ist es gelungen, die Vorstellungen von BRAK und DAV in Übereinstimmung zu bringen.

WIE SIEHT NUN DER FORDERUNGSKATALOG AUS?

Inhaltlich ist er in drei Teile gegliedert. Der erste Teil befasst sich mit dem Erhöhungsvolumen als solchem. In Anlehnung an die Tarifentwicklung der Gesamtwirtschaft seit dem 01.08.2013 wird für den Zeitraum bis zum 01.08.2018 eine Anpassung von 13 % gefordert, in die sowohl die linearen als auch die strukturellen Erhöhungen eingepreist sind. Wenn – wovon wir ausgehen müssen – die Gebührenanpassung erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.08.2018 in Kraft tritt, ist dieser Prozentsatz natürlich anzuheben – um etwa 2, 5 % jährlich.

Der zweite Teil des Katalogs enthält die Forderungen nach bestimmten strukturellen Neuregelungen. Als Beispiele sollen hier herausgegriffen werden

  • die Einführung einer expliziten Regelung des Gegenstandswertes von Streitverkündungen, welcher bei der Berechnung der Vergütung werterhöhend zu berücksichtigen ist, wodurch endlich dem erhöhten Arbeitsaufwand durch die Streitverkündung und ebenso dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen wird;
  • die Einführung einer eigenen Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten in Höhe der hälftigen Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten, begrenzt auf maximal 0,5, um die durch das RVG eingeführte Schlechterstellung des Hauptbevollmächtigten rückgängig zu machen;
  • eine besonders deutliche Anhebung der Rahmengebühren im Sozialrecht sowie die Einführung einer Pauschgebühr im Sozialrecht bei überdurchschnittlich langen und aufwendigen Verfahren, um so zumindest ansatzweise eine kostendeckende Tätigkeit zu ermöglichen;
  • die Anhebung der Verfahrenswerte in Kindschaftssachen;
  • die Neufassung der Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV RVG für die Wahrnehmung mehrerer umfangreicher Termine, um diese bislang völlig leerlaufende Vorschrift endlich zum Leben zu erwecken;
  • die Anhebung der seit vielen Jahren unveränderten Kappungsgrenze in PKH-Verfahren von derzeit 30.000 € auf 50.000 €;
  • die Anhebung der Auslagentatbestände nach Nrn. 7000 ff VV RVG einschließlich der Anhebung der Kilometerpauschale von 0,30 € auf 0,42 € als ein ganz dringendes Anliegen der Kollegenschaft insbesondere in den Flächenstaaten mit ausgedünntem Amtsgerichtsbestand.

Im dritten Teil des Katalogs werden Klarstellungen von bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen gefordert. Diese Klarstellungen sind erforderlich, weil die obergerichtliche Rechtsprechung zahlreiche Gebührentatbestände zulasten der Anwaltschaft „vergütungsfeindlich“ auslegt, obwohl dies keineswegs dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Ein Beispiel: wird im Verhandlungstermin ein Vergleich geschlossen, in den nicht rechtshängige Regelungsgegenstände einbezogen werden (sog. Mehrvergleich), so soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Beiordnung für den Mehrvergleich alle hierdurch ausgelösten Gebührentatbestände umfassen, also auch die Differenzverfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem erhöhten Gegenstandswert. Trotz dieser – in § 48 Abs. 3 RVG für Ehesachen explizit geregelten – gesetzgeberischen Intention haben zahlreiche Oberlandesgerichte einen Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse nur für die Einigungsgebühr, nicht aber für die weiteren o.g. durch den Mehrvergleich ausgelösten Gebühren zuerkannt. Insgesamt 11 derartige Forderungen nach Klarstellung bestehender Gebührenbestimmungen sind im Forderungskatalog aufgeführt. Auf das Erhöhungsvolumen dürfen diese Klarstellungen nicht angerechnet werden.

"Insgesamt 11 derartige Forderungen nach Klarstellung bestehender Gebührenbestimmungen sind im Forderungskatalog aufgeführt."

WIE IST NUN DER WEITERE ABLAUF?

Der Forderungskatalog ist am 16.04.2018 an die Justizministerin Barley übergeben worden. Doch schon zuvor wurden die einzelnen Forderungen mit den zuständigen Ressortleitern im BMJV im Rahmen einer sehr konstruktiven Zusammenarbeit diskutiert. Die Forderungen der Anwaltschaft stoßen im BMJV durchaus auf offene Ohren – was natürlich nicht bedeuten wird, dass sämtliche Wünsche, obwohl allesamt berechtigt, erfüllt werden.

Im BMJV wird nun ein Referentenentwurf erarbeitet, der alsdann den Bundesländern und allen beteiligten Verbänden zur Stellungnahme übersandt wird.  Als nächstes folgt der Regierungsentwurf, der nach erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme und Gegenäußerungen in den Bundestag eingebracht wird – wo, so ist zu hoffen, ein 3. KostRMoG in nicht allzu ferner Zeit verabschiedet wird.

Die wohlwollende Grundeinstellung des BMJV darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass für eine zufriedenstellende Anpassung der Anwaltsvergütung auch die Zustimmung der Länder benötigt wird.  Die Länder sind über die Ausgaben von PKH und VKH unmittelbar von der Erhöhung der Anwaltsvergütung betroffen. Gerade auf Länderebene muss viel Überzeugungsarbeit geleistet werden, wobei neben den Justizministern auch die Finanzminister gewonnen werden müssen.

 Wirken Sie als Multiplikatoren für dieses Anliegen!

Und dort, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist auch Ihre Unterstützung gefragt! Sprechen Sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit den Rechtspolitikern auf allen politischen Ebenen, mit Ihren Abgeordneten im Landtag und im Bundestag, aber auch mit Ihren Kollegen über die dringend notwendige zeitnahe Anpassung der Anwaltsvergütung. Wirken Sie als Multiplikatoren für dieses Anliegen. Machen Sie deutlich, dass die Ermöglichung des Zugangs zum Recht für Bürger mit geringem Einkommen eine ureigene Aufgabe des Rechtsstaates ist und dafür ausreichende Steuermittel zur Verfügung gestellt werden müssen, anstatt erneut die Gerichtsgebühren drastisch zu erhöhen. Weisen Sie darauf hin, dass im internationalen Vergleich die Ausgaben für PKH und VKH sehr gering sind.

Stellen Sie klar, dass bei der Berechnung der Ausgaben für PKH und VKH die Rückflüsse aufgrund von Kostenerstattung durch den Gegner und aufgrund von Ratenzahlungen des PKH/VKH-Begünstigten gegengerechnet werden müssen, was derzeit nicht geschieht. Begegnen Sie dem Argument, dass die Anwaltsgebühren aufgrund der inflationsbedingten Steigerung der Gegenstandswerte ohnehin automatisch ansteigen, mit dem Hinweis, dass in vielen Rechtsgebieten keine Gegenstandswerte existieren (z.B. im Strafrecht und in weiten Bereichen des Sozialrechts) bzw. festgeschrieben sind (z.B. in Bereichen des Familienrechts und des Verwaltungsrechts) – und außerdem wegen der Wertstufen in den Wertgebührentabellen keineswegs jede inflationsbedingte Anhebung des Gegenstandswertes sich auf die Vergütung auswirkt.

Betonen Sie in der Diskussion, dass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für viele Mandanten finanziell nicht darstellbar ist und damit die Vergütungsvereinbarungen keine Alternative zu der notwendigen und überfälligen Vergütungsanpassung sein kann – zumal durch den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen unser bewährtes System der Kostenerstattung durchbrochen wird. Unterstreichen Sie die Bedeutung eines gesetzlichen Vergütungssystems, welches allein Kostentransparenz einerseits und die Existenz von Rechtsschutzversicherungen andererseits gewährleistet und damit ein Garant für die Möglichkeit des Bürgers darstellt, mit anwaltlicher Hilfe seine Rechte zu verfolgen. Und heben Sie hervor, dass eine starke Anwaltschaft ein essentieller Bestandteil des Rechtsstaates ist. Eine Anwaltschaft ist aber nur stark, wenn sie unabhängig ist und qualitativ hochwertig arbeitet. Dies aber setzt eine zumindest auskömmliche gesetzliche Vergütung voraus.

Wir Anwälte können (und wollen) nicht streiken. Aber wir können uns auf dem oben beschriebenen Weg bei den Entscheidungsträgern Gehör verschaffen und zugleich in der Gesellschaft Verständnis für die notwendige Vergütungsanpassung wecken.


Autorin: Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever

(Vorsitzende des BRAK-Ausschusses "Rechtsanwaltsvergütung")

 


 

 

Bildquellen: Filograph/iStock/Dagmar Beck-Bever