Gemäß § 5 Abs.1 S. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Danach bemisst sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt bis zu 180 Beiträge. Inhaber einer Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 RStBV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Nach Auffassung des BVerwG ist die GbR als juristische Person im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne anzusehen. Aufgrund der (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR sei für die Frage, wer Inhaber einer durch eine GbR geführte Betriebsstätte ist, nicht auf die Gesellschafter, sondern die GbR selbst abzustellen.
Zu der in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verweist das BVerwG auf seine ständige Rechtsprechung. Danach liegt weder ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor.
Die klagende Sozietät rügte zudem einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Der Gesetzgeber habe zum einen nicht die Rundfunknutzung in allen Betriebsstätten unwiderleglich vermuten dürfen. Zum anderen finde in der Kanzlei keine Rundfunknutzung statt. Die dort vorhandenen Computer würden ausschließlich beruflich genutzt. Die Kanzlei sei wegen der gesetzlichen Pflichten zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten und zur Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs gezwungen, Computer vorzuhalten. Der Beitrag erschwere den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel.
Das BVerwG verneint einen Verstoß gegen Art. 12 GG. Die Erhebung des Betriebsstättenbeitrags stehe weder in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs noch lasse sie objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen. Die Rundfunkbeitragspflicht weise nach § 5 Abs. 1 S. 1 RStBV mit ihrer Anknüpfung an das Innehaben einer Betriebsstätte keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in ihrer Rechtsanwaltskanzlei einen internetfähigen Computer vorhalten müsse, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Rundfunkbeitragspflicht erschwere nicht den Zugang zu einem Arbeitsmittel und greife nicht ungerechtfertigt in die Berufsausübungsfreiheit ein, da sie die Betriebsstätteninhaber nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten bewege.