Leserbrief

„Die Anwaltshonorare sollen um durchschnittlich 13 % erhöht werden“ – ein Leserbrief von Rechtsanwalt Friedrich Rauscher

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

ich wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und kenne aufgrund meiner fast 51 jährigen stets intensiven Berufstätigkeit das Anwaltsleben in allen Fassetten. ,,Reich" wurde man in dem Beruf noch nie. Man konnte bis vor etwa 20 bis 25 Jahren eingermaßen davon leben, seither ist selbst das trotz vieler Arbeit schwierig geworden. Die Anwaltschaft hat nicht Anteil an der allgemeinen Einkommensentwicklung bekommen. Der Hinweis auf eine Erhöhung des Gebührenaufkommens durch die inflationsbedingten Streitwerterhöhungen kann nicht ernst genommen werden, er klingt eher höhnisch. Der inflationsbereinigte Wert des durch die lnflation höher gewordenen Streitgegenstandes blieb gleich. Gleiches gilt für den dadurch evtl. zahlenmäßig etwas größer gewordenen Gebührenbetrag.

"Ganz sicher nicht wird es gelingen, wenn es beim Grundprinzip der Pauschalhonorierung der anwaltlichen Tätigkeit verbleibt."

Verspätet sollen jetzt die Rechtsanwaltsgebühren der allgemeinen Einkommensentwicklung in Deutschland angepasst werden. Dass dies mit einer angepeilten 13 %-igen Erhöhung gelingen wird, wage ich zu bezweifeln. Ganz sicher nicht wird es gelingen, wenn es beim Grundprinzip der  Pauschalhonorierung der anwaltlichen Tätigkeit verbleibt. Diese ist äußerst ungerecht, nicht nur dem Anwalt gegenüber, sondern genauso dem Rechtssuchenden gegenüber.

Das RVG führt zu geradezu irrsinnig anmutenden Ungerechtigkeiten der Bezahlung von Dienstleistung, dass es m.E. sinnbildlich mit ,,Des Kaisers neue Kleider" gleichzusetzen ist. Es ist in Wahrheit keine wirkliche Gebührenordnung, auch wenn es wunderlicherweise bundesweit bis hinauf zu den höchsten Gerichten als Gebührenordnung für die Honorierung von Anwaltstätigkeit angesehen wird. Es ist die Fiktion einer Gebührenordnung. ln gewisser Hinsicht wird dies offenbar auch allgemein eingesehen, nachdem immer wieder erklärt wird, dass die Anwälte ja nur mehr Honorarvereinbarungen abzuschließen bräuchten, um eine bessere Honorierung zu erhalten. Was soll eine Gebührenordnung für einen Sinn haben, wenn es notwendig ist, Gebührenvereinbarungen abzuschließen, um zu einer angemessenen durchschnittlichen Leistungsbezahlung zu gelangen. Auf eine solche ,,Gebührenordnung" kann man verzichten.

300,00 EUR pro Stunde Honorarvereinbarung dürfte selbst für den Münchner Bereich nur teilweise gelten. Hier in der Provinz ist es völlig ausgeschlossen, solche Honorare zu vereinbaren. Es gibt immer noch genügend Anwälte, die bereit sind, zum Mindestlohnsatz (realistischerweise häufig das Rechenergebnis aus gesetzlichem Honorar und Arbeitsaufwand) zu arbeiten, um keine öffentlichen Fürsorgeleistungen annehmen zu müssen. Das ist die Realität, nicht 300,00 EUR pro Stunde.
Man würde sich gerne wünschen, dass die Richter und Beamten sich die Information und das Vertrauen der Rechtssuchenden ohne Anwaltshilfe selbst erarbeiten müssten - sie würden stauen. Sie würden wohl vielfach erklären. diese Arbeit könnte ihnen nur für eine wesentlich höhere Besoldung zugemutet werden.

Als Provinzanwalt fragt man sich häufig, wo die Veröffentlichungen über die Einkünfte der Anwälte herkommen. Wenn dazu Einkünfte von Anwälten und Kanzleien zu Grunde gelegt werden, wie sie manchmal mit der Politik verbandelt sind, so wäre das dasselbe, wie wenn die Einkünfte von einzelnen bundesweit bekannten, spitzengehandelten Fußballern für die Einkünfte aller Fußballer generell gelten würden.

Das RVG honoriert die Tätigkeiten des Anwalts teilweise so widersinnig und ungerecht, dass es keinen Sinn haben wird, diese - wie bisher auch mit der BRAO geschehen, die auch die  Pauschalhonorierung als Grundprinzip aufwies - immer wieder teilweise zu erhöhen. Diese Art der Honorierung der Anwaltstätigkeit gehört bzw. gehörte schon längst auf die ,,Mülldeponie". Es ist erforderlich, eine völlig neue, an der Arbeitsleistung ausgerichtete Honorierung der Anwaltstätigkeit zu schaffen - vergleichbar etwa der österreichischen schon seit Jahrzehnten üblichen Anwaltshonorierung. Das dort gültige RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) könnte in großen Zügen übernommen werden. Es hat selbstverständlich als Grundregulativ auch die Anbindung an den Streitwert. lm Rahmen desselben wird aber nicht pauschal, sondern je nach Arbeitsanfall bzw. Arbeitsaufwand honoriert. Für jeden erforderlichen Schriftsatz - eine Gebührenschinderei wird nicht anerkannt - fällt eine Gebühr an, ebenso für jede angefangene halbe Verhandlungsstunde. Wartezeiten werden angemessen vergütet, ebenso auch Zeitaufwand für Reisen, dies aber nicht mit völlig unrealistischen Stunden- bzw. Tagessätzen lt. RVG 7005 W für verlorene Arbeitszeit und den dadurch bedingten Verdienstausfall. Die danach in Deutschland gültige Regelung ist m.E. verfassungswidrig; sie erinnert an Fronleistung.

"Es ist erforderlich, eine völlig neue, an der Arbeitsleistung ausgerichtete Honorierung der Anwaltstätigkeit zu schaffen."

Jede rechtssuchende Partei bekommt in Österreich mit, warum in diesem oder jenem Prozess bei gleichem Streitwert höhere oder niedrigere Anwaltsgebühren anfallen und hat dafür Verständnis. Der Arbeitsaufwand entscheidet mit. Dafür gibt auch der Rahmen des RVG 2300 kein ausreichendes Regulativ. Zudem klebt die Rechtsprechung am liebsten an der 1,3 Gebühr, um sich im Einzelfall nicht zu viele Gedanken machen zu müssen. Weil eine Gebührenüberschreitung bei den Anwälten sogar strafbar ist, getrauen sich viele Anwälte häufig nicht, selbst wenn es berechtigt wäre, wenigstens den in RVG 2300 W angebotenen Rahmen auszunutzen.

Gleich Schlimm ist es, dass eine sich nach RVG bei im Einzelfall gegebenem minimalen Zeitaufwand aber streitwertbedingtem höheren Gebührenansatz ergebende höhere Gebühr beim Publikum dazu führt, dass allgemein der Eindruck entsteht, die Anwälte würden ,,ein Schweinegeld" verdienen. Das Publikum weiß nicht und hätte dafür auch kein Verständnis, dass nach der positivrechtlichen Vorstellung des Gesetzgebers mit der als ungerechtfertigt empfundenen Gebührenhöhe völlig unterbezahlte Tätigkeiten des Anwalts in anderen Bearbeitungsfällen ausgeglichen werden sollen. Warum soll der insofern Betroffene für einen anderen Anwaltsgebühren bezahlen? Das würde nicht nur als ungerecht, sondern auch als unsinnig empfunden werden. Und das wohl zu Recht.

Dazu ein typisches Beispiel aus unserer Praxis: Prozess mit Streitwert von 2.500,00 EUR. Eine weitere Streit verkündete Partei beteiligt, zwei Gerichtstermine, vielfache Mandantenbesprechungen, Vernehmung von Zeugen. Das Verfahren erster Instanz füllt prall voll einen Leitz-Ordner und endet mit Urteil. Die Verliererseite legt Berufung ein. Die obsiegende Partei schreibt sofort einen einzigen Satz an das Landgericht, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Kurz darauf wird diese zurückgenommen. Es errechnet sich folgendes Gebührenergebnis der beiden Instanzen zueinander: Gebühren erster Instanz (1 ,3 Verfahrensgebühr, RVG 3100 W + 1,2 Terminsgebühr, RVG 3104 W) = 502,50 EUR o. MWSI., Gebühren zweiter lnstanz (1,1 Verfahrensgebühr RVG 3201 W, da die Berufung noch nicht begründet war) = 221,10 EUR. Das Gebührenverhältnis beträgt 69,44 o/o für die aufwändige 1. Instanz zu 30,56 o/o für einen einziqen Satz in der 2. Instanz, also fast 213 zu 1/3. Ein völlig unsinniges Ergebnis, aber nur 1 Beispiel für laufend anfallende.

Wenn wegen der schon längst gegebenen Notwendigkeit einer anstehenden Gebührenanpassung über ,,Anwaltsgebühren reformieren" vermerkt wird, dass die Anwälte ihr Gebührenaufkommen bzw. ihr Ertragsergebnis doch nur durch Honorarvereinbarungen aufzupeppen bräuchten, stellen sich mehrere Fragen: In erster Linie die, die ich oben schon angesprochen habe, warum brauchen wir eine Gebührenordnung, wenn es ohnehin so ist, dass der Anwalt nur dann auf in seinem Beruf ein angemessenes Einkommen verdienen kann, wenn er die Gebührenordnung möglichst nicht anwendet, sondern Honorarvereinbarungen abschließt? Wie und mit wem soll der Anwalt - wohl nicht nur in der Provinz - Honorarvereinbarungen schließen, wenn nach den Äußerungen hiesiger Richter (Familienrichter) etwa 80 % bis 85 % der Scheidungssachen und damit zusammenhängenden Verfahren in Verfahrenskostenhilfe geführt werden. Welche umfangreiche Möglichkeiten für Honorarvereinbarungen da bestehen, braucht wohl nicht näher ausgeführt zu werden. Wenn so viele Parteien bei der Scheidung auf Prozesskostenhilfe zurückgreifen müssen, lässt sich nicht unschwer schließen, dass das auch in anderen Verfahren nicht völlig anders ist.

"Das relativ weite Feld der Prozesshilfeverfahren honoriert die Tätigkeit des Anwalts allenfalls ,,nothilfsweise". "

Das relativ weite Feld der Prozesshilfeverfahren honoriert die Tätigkeit des Anwalts allenfalls ,,nothilfsweise". Davon Kanzleikosten, insbesondere Personal, zu bezahlen, das vergleichbar anderen Angestellten gemäß verdienen will, ist absolut unmöglich. Kein Wunder wenn geklagt wird, dass das Interesse am Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten stark abgenommen hat und wohl weiter abnehmen wird. Die Anwälte können nicht angemessen bezahlen, weil sie selbst auch nicht angemessen honoriert werden.

Zur Mehrung des Arbeitsaufwandes folgendes Beispiel: Zu Zelten, als es noch das ,,Armenrecht" gab, reichte es aus, dass dem Schriftsatz, mit dem dieses beantragt wurde, als letzte Ziffer hinzugefügt wurde: ,,Es wird beantragt, der Klagepartei / Beklagtenpartei Armenrecht zu bewilligen, sie ist nicht in der Lage ohne Gefährdung ihres Unterhalts die Verfahrenskosten zu bezahlen; auf die beigefügte Verdienstbescheinigung wird Bezug genommen." Das Antragsformular auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist heute mehrseitig; das Ausfüllen des Fragebogens, das die Rechtssuchenden wohl nicht nur in der Provinz ihrem Anwalt überlassen, bedarf - ohne die häufig anzutreffenden Nachlässigkeit der Rechtssuchenden mit der Beibringung der erforderlichen Nachweise - nicht unerheblichen Zeitaufwand. Für diesen wird der Anwalt nicht bezahlt. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Prozesskostenhilfegebühren so lukrativ sind, dass mit diesen leicht die  Beantragung und die Tätigkeit des Anwalts im Prozesskostenprüfungsverfahren angemessen mithonoriert wird. Die unbezahlte Ausführung ähnlicher Zusammenarbeitsleistungen bei verminderter Gesamtbesoldung sollte man den Richtern und Beamten zumuten. Die würden wohl nicht begeistert sein. (Als selbstverständlich wird es im Übrigen vom rechtssuchenden Publikum auch angesehen, dass die Rechtsschutzzusagen vom Anwalt unentgeltlich mit eingeholt werden, auch wenn das nach der Gebührenordnung nicht so ist.)

Bedenken sollte man in diesem Zusammenhang auch, wie schnell man als Anwalt in die Gefahr der Haftung kommen kann - nach der Rechtsprechung selbst in Fällen, die mit Vergleichsabschluss enden, zu dem ein Kollegialgericht geraten hat.

Dazu wiederum das Beispiel Österreich. Dort bekommt der Anwalt für die in Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) zu führenden Prozesse überhaupt nichts bezahlt, dafür bekommt er aber ab dem Rentenalter eine Anwaltspension, die sich im Durchschnitt um die 2.500,00 EUR bewegt.

Zum Thema ,,Vergleichsgebühr" Folgendes: Diese dürfte - mit Ausnahme für die Richterschaft - für die übrigen Beteiligten die ungerechteste Gebühr überhaupt sein. Dafür, dass der Anwalt weniger Arbeit hat, bekommt er eine zusätzliche Gebühr. Nicht weil man ihm Gutes tun will. Ganz bestimmt nicht. Denn wenn man den Anwalt ordentlich bezahlt, bedarf er der schäbigen Vergleichsgebühren nicht, die der Rechtssuchende bezahlen soll dafür, dass der Anwalt weniger Arbeit hat. Es ist total daneben und widersinnig, jemandem mehr zu bezahlen, damit er weniger arbeiten muss! Nein, dem Gericht bzw. den Richtern soll Arbeit erspart werden - und das um den Preis einer Art Bestechung des Anwalts, wenn dieser den Vergleichsschluss nicht ganz so im Sinne seiner Partei für gerechtfertigt hält und er ihn dann mitunter doch abschließt aufgrund nicht seltener massiver Einwirkung des Richters und dem im Hintergrund vorhandenen Wissen, dass das finanzielle Ergebnis des Prozesses für ihn ins Negative geht, wenn ein weiterer Termin (Beweisaufnahme) erforderlich werden wird. Dazu kann man nur äußern, bezahlt den Anwalt ordentlich für seine (im Nichtvergleichsfall weiter erforderlich werdende) Arbeit, dann können ihn solche Umstände nicht beeinflussen! Das Korrumpieren des Anwalts wird hier offensichtlich nicht so dramatisch gesehen wie in manch anderen, im Vergleich hierzu harmloseren Dingen, die in der Politik manchmal so ganz hoch angesetzt werden.

Auch insofern kann ich nur auf Österreich verweisen, wo es eine Vergleichsgebühr nicht gibt - es wäre interessant, ob es eine solche überhaupt noch in einem weiteren EU-Land gibt außer in Deutschland. Trotzdem werden auch in Österreich Vergleiche geschlossen. Der Mandant und die Mandantin weiß, dass es immer teurer wird, je länger der Prozess läuft - jeder sachlich veranlasste Schriftsatz wird gesondert honoriert, jede angefangene halbe Stunde Verhandlung ebenso - und kann sich ohne den Anfall einer Vergleichsgebühr befürchten zu müssen, d.h. ohne Rücksicht auf solche, d.h. letztlich ohne sachfremde Umstände, jederzeit entscheiden, ob und wann er / sie den Rechtsstreit durch Vergleich beenden will oder nicht. Das Wissen, dass es im Fortgang des Prozesses immer teurer wird, ist auch in Österreich ein durchaus vorhandener Antrieb, einen Prozess durch Vergleich zu beenden ohne den Anfall einer dadurch ausgelösten Gebühr bezahlen zu müssen. Dem Richter wird auch in Österreich das Urteil-Schreiben dann erspart. Den Anwalt belastet der Fortgang des Prozesses nicht, er wird ja für jede seiner Dienstleistungen bezahlt. Auf eine Vergleichsgebühr kann er daher dann gut und gerne verzichten. Vor allem braucht sich der Anwalt dann nie prostituieren.

Dass die Zulassungszahlen zur Anwaltschaft zurückgehen, ist nicht verwunderlich. Dass sie es nicht schon eher getan haben, lag daran, dass in der öffentlichen Meinung die Auffassung herrschte, dass die Anwälte ,,ein Schweine-Geld verdienen". In Wirklichkeit ist es so, dass die Anwälte tagtäglich ums Überleben kämpfen müssen. Den Eingang dieser Falschanschauung in die Köpfe der Allgemeinheit verdankt die Anwaltschaft unserer in großen Teilen vorhandenen sachwirren Gebühren-Anknüpfungstatbestände und der Pauschalhonorierung. Diese führen dann verständlicherweise zu der völlig ungerechtfertigten Meinung, dass die Anwälte wahnsinnig viel verdienen müssen, wenn sie schon - hier verweise ich auf mein oben angeführtes Beispiel - für einen einzigen Satz (,,lch beantrage, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.') selbst bei dem niedrigen Streitwert von 2.500,00 EUR Gebühren in Höhe von 221,10 EUR bekommen. Ja, das ist zweifach ungerechtfertigt. Erstens gegenüber dem Rechtssuchenden, weil er für diesen leistungslosen Satz so viel bezahlen muss. Zweitens gegenüber dem Anwalt, weil er dadurch in ein völlig falsches Licht gerät, das er überhaupt nicht verdient. Er möchte leistungsgerecht und nicht unsinnig pauschaliert bezahlt werden.

"Demgegenüber ist die Situation in Deutschland so, dass der Anwalt zumeist - in Prozesskostenhilfesachen eigentlich fast immer - weiß, dass er ins Minus kommt, wenn ein weiterer Termin erforderlich werden wird."

Das dem RVG innewohnende Honorierungssystem ist wirrsinnig und ungerecht sowohl gegenüber dem Anwalt als auch gegenüber dem Rechtssuchenden.

Zur Prozesskostenhilfevergütung darf nebenbei Folgendes angemerkt werden: Von der Ärzteschaft dürfte man im mindestens gleich hohem Maße Arbeit pro domo erwarten können. Es spricht einiges dafür, dass es stimmt, wovon viele Anwälte überzeugt sind, dass die wenigsten Kollegen in der Provinz so viel verdienen, wie ein sogen. ,,unbegleiteter minderjähriger Flüchtling" der dt. öffentlichen Hand - lt. Presseberichten durchschnittlich 5.000,00 EUR monatlich - kostet. Und das kann es wohl nicht sein. Das Konzept der Leistungspauschalierung, das dem RVG innewohnt und das auch schon den Vorgänger-RA-Gebührenordnungen innewohnte, gehört auf den Misthaufen überholter ungerechtfertigter Rechtsvorschriften. Die völlig ungerechte Vergleichsgebühr gehört abgeschafft. Die Vergleichsgebühr ist ohnehin nicht nötig, wenn der Anwalt leistungsgerecht bezahlt wird. Die Richter werden dem sozialen Umfeld entsprechend gut bezahlt und haben eine hervorgehobene Pensionssituation. lhre Arbeit wird gut bezahlt. Gerade jetzt, in einer Zeit, da sich die Bundesrepublik Deutschland international als Gerichtsstandort renommieren möchte, sollte auch auf eine angemessene und gerechte Leistungshonorierung der Anwälte Wert gelegt werden. Das ist auch im Interesse der Rechtssuchenden zu fordern, denen die vielfach widersinnigen, sich teils äußerst ungerecht auswirkenden Gebührenanknüpfungen des RVG, vor allem das Grundprinzip der Gebührenpauschalierung nicht länger zuzumuten ist. Das sehe wohl nicht nur ich so.

Noch ein Satz zu RVG 1008 W: ln Österreich gibt es die Zusatzgebühren nicht nur bei Verfahren, in denen auf der eigenen Seite mehrere Auftraggeber vorhanden sind, sondern auch dann, wenn dies auf der Gegenseite der Fall ist. Und das macht auch Sinn, denn z.B. ein Ehepaar zu vertreten anlässlich einer Gesamtforderung verlangt weniger jur. Überlegungen, als manchmal die Frage zu klären, welche von mehreren gegnerischen Personen als Gesamtschuldner haften. Auch der Aufwand in beiden Fällen ist derselbe.

Mit besten kollegialen Grüßen
Friedrich Rauscher, RA