Verstoß gegen Tätigkeitsverbot durch Rechtsanwalt als Vorstandsmitglied einer AG und Geschäftsführer einer RA-GmbH

Mit Beschluss vom 19.02.2018 hat sich das Anwaltsgericht Köln mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt, der Vorstandsmitglied einer AG ist, die anwaltliche Gebührenforderungen ankauft, gegen anwaltliches Berufsrecht verstößt, wenn er als Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH eine dieser Gebührenforderungen (außer-)gerichtlich durchsetzt.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte hierin einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BRAO gesehen.

Der Betroffene war der Auffassung, dass seine Tätigkeit für die Aktiengesellschaft (AG) keine Vorbefassung mit einer Angelegenheit sei, die er sodann als Rechtsanwalt über die Rechtsanwalts-GmbH berufsrechtswidrig weiterverfolge.

Berufsrechtswidrig gemäß § 45 Abs. 1 Nr.4 BRAO handelt, wer als Rechtsanwalt in einer Angelegenheit tätig ist bzw. wird, obwohl er zuvor bereits außerhalb seines Berufsbereichs als Rechtsanwalt mit derselben Angelegenheit (vor-)befasst war.

Das Anwaltsgericht Köln hat einen Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO bejaht. Die zweitberufliche Vorbefassung des Betroffenen in derselben Angelegenheit sei darin zu sehen, dass die AG in der Gesamtverantwortung ihres Vorstands, dem der Betroffene angehört, die Forderung angekauft und diese Forderung dem Vermögen der AG zugeführt habe. Damit sei der Betroffene im Moment einer Mandatserteilung zu einer (außer-)gerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nicht mehr mit dieser Materie „erstbefangen“, denn er habe unter seiner Mitverantwortung als Mitglied des Vorstands der AG die identische Forderung für diese zuvor entgeltlich erworben.

Als Mitglied des Vorstands sei der Betroffene beruflich mit der Geltendmachung der Rechtsanwaltsvergütung als Mitglied eines Kollegialorgans tätig gewesen. Da der Rechtsanwalt als Vorstandsmitglied und somit Mitglied eines Kollegialorgans in seinem Zweitberuf rechtlich und tatsächlich richtungsgebenden Entscheidungen des Vorstands unterlag, habe das konkrete Konfliktpotential bestanden, dieser richtungsgebenden Einflussnahme in der rechtsanwaltlichen Tätigkeit ausgesetzt zu sein.

Auf die Frage, ob die Vorbefassung als Vorstand mit dieser Forderung die gleiche Zielrichtung habe wie die spätere ggf. gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung, komme es nicht an. Normzweck des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO sei nicht der Ausschluss eines Interessenkonflikts, sondern der Schutz des Rechtsverkehrs im Vertrauen auf eine Rechtsberatung durch einen unbefangenen Rechtsanwalt.