Bericht zu den Vorstandssitzungen März - Mai 2019

Vorstandssitzung März 2019


Berichte

RA Pohlmann erstattet dem Vorstand Bericht über den Verlauf der GwG-Prüfung für den Erhebungszeitraum 2017. Nach Auswertung aller Prüfbögen trifft das Präsidium der Rechtsanwaltskammer München derzeit die Abschlussentscheidungen zur Prüfanordnung. 

RA Dr. Weckbach berichtet über die Tätigkeit der Abteilung VIII (Öffentlichkeitsarbeit), RAin Thies informiert den Vorstand über die Arbeit der Mitgliederverwaltung und die aktuelle Entwicklung der Mitgliederzahlen.

Berufsrecht für Insolvenzverwalter 

RA Pohlmann stellt die aktuelle Entwicklung über das Vorhaben der Bundesregierung vor, ein eigenes Berufsrecht für Insolvenzverwalter zu schaffen. 

Hierzu gibt es im Wesentlichen zwei mögliche Modelle: 

  • Modell 1 sieht eine Anbindung an das Bundesamt für Justiz vor. Nach diesem Modell soll das Ministerium die berufsrechtliche Aufsicht über die Insolvenzverwalter führen. 
  • Modell 2 sieht dagegen eine eigene Kammeraufsicht über die Insolvenzverwalter vor. Dies könnte zum einen durch eine Anbindung an die Rechtsanwaltskammer realisiert werden, oder durch Schaffung einer eigenen Kammer für Insolvenzverwalter. 

Hierzu berichtet RA Pohlmann von dem Inhalt eines geplanten Eckpunktepapiers des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht. Dieses soll in der nächsten Hauptversammlung vorgestellt werden. Hierin werden unter anderem die möglichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Insolvenzverwalter, die besonderen, elementaren Berufspflichten sowie eine mögliche Zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit auch für die Insolvenzverwalter thematisiert.

Nachdem der Vorstand über die jeweiligen Vor- und Nachteile der beiden Modelle diskutiert hat, wurde beschlossen, dass die Rechtsanwaltskammer ein entsprechendes Eckpunktepapier unterstützen wird. 

Kammerversammlung

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hat beschlossen, in der Kammerversammlung einen Antrag auf Änderung der Gebührenordnung zu stellen, da in der aktuellen Fassung der Gebührenordnung Regelungslücken bestehen. So existiert beispielsweise kein eigener Gebührentatbestand für die Gebühren eines Gerichtsvollziehers.

Ebenso wird der Antrag auf Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung des Seehauses diskutiert.

RA Then hält fest, dass der Antrag ausführlich auf der Kammerversammlung besprochen wird. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München vertritt hierzu einstimmig (bei einer Enthaltung) die Auffassung, dass eine Aufnahme der Nutzung des Seehauses in dem bisherigen Umfang aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. 

Vorstandssitzung April 2019


Berichte

RA Then berichtet über die Arbeit des Präsidiums, RA Pohlmann erstattet dem Vorstand seinen Quartalsbericht als Schatzmeister über die Verwaltung des Kammervermögens gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 BRAO. RA Kääb informiert über die Arbeit der Abteilung VII (Anwaltsfortbildung).

Geldwäsche

RA Pohlmann stellt die Statistik der Prüfung für den Zeitraum 2017 vor. In einem ersten Schritt wurden 10 % der Mitglieder im Hinblick auf ihre Verpflichteteneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG befragt. Aus den Verpflichteten wurden wiederum 2 % geprüft. Eine Besonderheit in Bayern ist, dass die Rechtsanwaltskammern nicht nur Aufsichtsbehörden, sondern auch Ordnungswidrigkeitenbehörden sind. Aktuell wurde mit der Erhebung für den Zeitraum 2018 begonnen.

Die Rechtsanwaltskammer München hat zudem folgendes umgesetzt:

  • Angebot diverser Geldwäscheschulungen
  • ausführliche Informationen und Muster auf der Homepage
  • GwG-Treffen mit BaFin, FIU, BMF und der AG-Geldwäsche der BRAK
  • Whistleblower-Plattform: Bisher ca. sechs oder sieben Verdachtsmeldungen
  • Name & Shame-Plattform: in abgeschwächter Form im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht

Evaluierung der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte

RAin Krafft trägt vor, dass das Bundesjustizministerium die regionalen Rechtsanwaltskammern zur Abgabe einer Stellungnahme zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte aufgefordert hat.

Es stellt sich die Frage, ob die neuen Zulassungsregelungen sachgerecht bzw. praktikabel sind. Der Gesetzgeber hat viele Fragen offen gelassen, welche durch die Rechtsprechung konkretisiert werden sollten. Die Praxis zeigt jedoch, dass auch die Gerichte viele Fragen offen lassen. Zudem stellt sich die Frage, ob die Verfahrensanforderungen praktikabel sind. Insbesondere die Einbeziehung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird von der Rechtsanwaltskammer München als kritisch angesehen. 

BGH Beschlüsse zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

RAin Schwärzer trägt zu den beiden BGH-Beschlüssen vom 02.04.2019, AnwZ (Brfg) 77/18 und 83/18 vor. Mit den Beschlüssen hat der BGH die Anträge auf Zulassung der Berufung der Rechtsanwaltskammer München zurückgewiesen. Die Kammer hatte den Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit als Gruppenleiter bei einer Rechtschutzversicherung versagt, da die anwaltliche Prägung der Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Dies sah der BGH anders.

Vorstandssitzung Mai 2019


Berichte

RA Then berichtet aus der letzten Präsidiumssitzung vom 13.05.2019. Gegenstand der Sitzung waren u.a. Fragen zu Zulassung und Widerruf, Abwicklungen, Geldwäsche 2017 sowie das Kammeridentverfahren.

Einsprüche gegen Rügen

Es werden zwei Einsprüche gegen Rügen diskutiert. Beide Rügen wurden wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes gemäß § 12 BORA ausgesprochen. Ein Fall beschäftigte sich mit dem Problem des Tätigwerdens in eigener Angelegenheit. Im zweiten Fall war zu entscheiden, wie weit die erteilte Vollmacht auszulegen sei. 

Seehaus in Seeshaupt

Es wird ein Bericht zum aktuellen Stand zum Seehaus der Rechtsanwaltskammer München auf der Website eingestellt. 

Brexit: Auswirkungen auf die Anwaltschaft 

Der Vorstand beschäftigte sich auch mit den Auswirkungen des Brexit auf die Anwaltschaft. RA Dr. Siegmund zeigte die aktuelle Rechtslage für UK- Anwälte in Deutschland auf und stellte den Referentenentwurf des BMJ zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vor. Danach wird das Vereinigte Königreich Mitglied der WHO mit der Folge, dass sich die britischen Rechtsanwälte nach § 206 Abs.1 BRAO in Deutschland niederlassen könnten. RA Dr. Siegmund stellt die Rechtsstellung der britischen Rechtsanwälte, die bereits Rechte aus dem EuRAG herleiten, nach dem sog. harten Brexit dar. Dabei sei nach europäischen Rechtsanwälten, die eingegliedert worden sind oder eine Eignungsprüfung abgelegt hätten, und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten nach § 2 Abs.1 EuRAG zu differenzieren. Bezüglich der ersteren Fallgruppe sei Bestandschutz vorgesehen. Hinsichtlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte dagegen nicht. Hier ist das weitere Vorgehen noch unklar.

Als weitere Probleme zeigt RA Dr. Siegmund den Umgang mit anhängigen Antragsverfahen sowie mit britischen LLPs mit Verwaltungssitz in Deutschland auf. 

Evaluierung der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte

RA Dr. Endter stellt die von der Abteilung XIII für Syndikusrechtsanwälte vorbereitete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BMJ und des BMA zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälte vor. Die Stellungnahme umfasst statistische Angaben sowie Fragen zur Bewährung der neuen gesetzlichen Regelungen. Man habe versucht, den Fragenkatalog weitgehendst zu beantworten. Als weiteren Regelungsbedarf habe man insbesondere auf die Legal privileges auch für Syndikusrechtsanwälte sowie nochmals auf die geschilderten Vorschläge aus der Stellungnahme der RAK München vom 23.08.2018 hingewiesen.

Petition einer Rechtsanwaltskanzlei mit einem Antrag auf Tätigwerden des Vorstands gemäß 73 Abs. 1 S. 3 BRAO

An den Vorstand wurde die Bitte herangetragen, sich in einem wasserrechtlichen Verfahren zugunsten der Rechtsanwaltschaft zu positionieren. Diskutiert wurde, ob der Vorstand hier eingreifen solle oder, ob es sich um einen Einzelfall handle, bei welchem ein Einschreiten des Vorstandes bzw. der Rechtsanwaltskammer München nicht vorgesehen sei. Der Sachverhalt wird zunächst weiter aufgeklärt und sodann das Vorgehen nochmals im Vorstand diskutiert.