A1-Bescheinigung bei Dienstreisen von Rechtsanwälten

Text: RAin Elisabeth Schwärzer, Geschäftsführerin der RAK München

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die Rechtsanwaltskammer München auf die sog. A1-Bescheinigung bei Auslandstätigkeiten unter Fortzahlung des Entgelts hingewiesen und gebeten die Information an unsere Mitglieder zur Kenntnis weiterzuleiten. Bei Geschäftsreisen ins EU-Ausland sowie in die EFTA-Staaten Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz muss ab sofort eine „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Dabei sind der zeitliche Umfang und die Bezeichnung des Auslandsaufenthaltes unerheblich.

Diese Bescheinigung soll die Sozialversicherungspflicht belegen und vermeiden, dass bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen werden. Geschäftsreisende – auch Anwälte – können dahingehend überprüft werden. Die Regelung betrifft angestellte Mitarbeiter und Selbständige, also auch Partner einer Rechtsanwaltskanzlei.

Wird die A1-Bescheinigung auf einer Geschäftsreise im EU-EFTA Ausland nicht mitgeführt, kann es bei Kontrollen zu Bußgeldern kommen, der Zutritt zu Firmen- oder Messegeländen kann verweigert oder die Sozialversicherungsbeiträge könne nach dem Recht des Aufenthaltslandes sofort eingezogen werden. Bevor Sie also eine Auslandsreise antreten, füllen Sie bitte den jeweils für Sie gültigen Antrag mit Ihren Angaben aus und senden ihn an die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung oder die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Bitte beachten Sie, dass die Erstellung der A1 Bescheinigung etwa fünf Tage in Anspruch nehmen kann. Die Bescheinigung muss ausgedruckt mitgeführt werden. Sollte die Bescheinigung noch nicht rechtzeitig vorliegen, nehmen Sie bitte den Antrag als Nachweis in Papierform mit. Die A1-Bescheinigung muss für jeden Auslandsaufenthalt beantragt werden. Gerade für Kolleginnen und Kollegen, die in grenznahen Gebieten tätig sind, ist dieser Bürokratieaufwand ein Ärgernis.

Die BRAK teilte in Ihrem Newsletter vom 27.03.2019 mit, dass sie ein koordiniertes Vorgehen aller freien Berufe initiiert. Nach Information des Bundesverbandes freier Berufe e.V. (bfb) haben das Europäische Parlament und der Rat am 19.03.2019 eine politische Einigung zur Modernisierung der Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme erzielt. Danach sollte künftig für Geschäftsreisen keine A1-Bescheinigung mehr notwendig sein. Die ursprüngliche Hoffnung, dass Rat und Parlament noch vor den diesjährigen Wahlen zum Europäischen Parlament diese Einigung formal annehmen, hat sich jedoch nicht erfüllt. Es bleibt daher zu hoffen, dass eine solche Einigung möglichst bald erzielt wird. Bis dahin ist das Erfordernis einer A1-Bescheinigung bei Geschäftsreisen ins EU- und EFTA-Ausland weiter unbedingt zu beachten.