BGH: Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.
Diese hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2018, 269) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH zurückgewiesen.
§ 31a I 1 BRAO sehe, so der BGH, die empfangsbereite Einrichtung eines beA nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vor, die natürliche Personen sind. Der dort in Bezug genommene § 31 I 1 BRAO betreffe die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK, in die ausweislich des Wortlauts die „zugelassenen Rechtsanwälte“, also natürliche Personen, einzutragen seien. Dieses Normverständnis entspreche auch demjenigen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11385, 35). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BGH hierbei nicht.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die BRAK schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften fordert (vgl. BRAK-Stellungnahme 16/2016). Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen (vgl. BT-Drs. 18/6915, 20). Abzuwarten bleibt, ob aktuelle Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.
OLG Braunschweig: Auch die einfache Signatur muss stimmen!
Die Privilegierung in § 130a III Alt. 2 ZPO ist längst bekannt: Auf die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) an einem Schriftsatz kann im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nur dann verzichtet werden, wenn der Postfachinhaber den Versand des formbedürftigen Schriftsatzes selbst über sein beA veranlasst (s. etwa beA-Newsletter 30/2018). Nur dann bringt das beA-System automatisch einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an die Nachricht an (dazu beA-Newsletter 22/2018) und die Form nach § 130a III Alt. 2 ZPO (bzw. vergleichbarer prozessualer Bestimmungen) wird gewahrt.
Das OLG Braunschweig hatte sich jüngst mit einer weiteren Anforderung dieser Privilegierung zu befassen, nämlich der einfachen Signatur (Beschl. v. 8.4.2019 – 11 U 164/18). Diese muss nämlich im Sinne eines Namenszusatzes diejenige Anwältin bzw. denjenigen Anwalt ausweisen, die/der den Schriftsatz verantwortet (s. etwa beA-Newsletter 48/2017). Die qeS ist nur dann entbehrlich, wenn der Postfachinhaber, der den Versand selbst aus seinem Postfach ausführt, und die durch die einfache Signatur ausgewiesene verantwortende Person identisch sind.
In dem Fall, den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte, reichte ein Anwalt einen Berufungsschriftsatz über sein beA ein. Der Schriftsatz trug aber unten den maschinenschriftlich wiedergegebenen Namenszug eines anderen Anwalts. Es fehle somit, so das OLG, an einer Identität zwischen der signierenden Person und dem Absender, so dass die Berufungsschrift bereits aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß eingereicht worden sei. Nach dem Wortlaut von § 130a III ZPO müsse das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert und (zu ergänzen: von dieser) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die verantwortende Person müsse demnach eine zweiaktige Handlung – Signatur und Einreichung – vornehmen, um das Dokument ordnungsgemäß einzureichen.
Das OLG Braunschweig wies die betroffene Anwaltskanzlei noch rechtzeitig vor Fristablauf auf den Formverstoß hin. Von dort wurde auch sofort per Telefax ein weiterer Schriftsatz nachgereicht – nur leider mit einem weiteren Formverstoß. Es blieb somit nur die Wiedereinsetzung, doch hier war das OLG Braunschweig streng: Der Prozessbevollmächtigte habe die Frist schuldhaft versäumt, denn der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts sei regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt müsse die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kämen. Dazu bestünde umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handele, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlange (vgl. auch beA-Newsletter 10/2019). Ganz so neu ist die Gesetzeslage hier freilich nicht mehr: § 130a ZPO gilt in dieser Fassung bereits seit dem 1.1.2018.
Ein kleiner Trick: Achten Sie, wenn Sie ein formbedürftiges Dokument an eine beA-Nachricht anhängen, darauf, dieses als „Schriftsatz“ zu klassifizieren. Dann stellt das beA-System automatisch sicher, dass diese Dokumente nur der Postfachinhaber selbst ohne qeS versenden kann (s. dazu die nachfolgenden Beiträge).
OLG Braunschweig: Die fortgeschrittene Signatur reicht nicht!
Das OLG Braunschweig hatte in der gerade erwähnten Entscheidung (Beschl. v. 8.4.2019 – 11 U 164/18) noch ein weiteres Problem zu lösen, nämlich die Frage, ob und inwieweit das Anbringen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (feS) formwahrend sein kann. Hier stutzt bestimmt der eine oder andere: Die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist ja mittlerweile bekannt, und auch die einfache Signatur als Namenszug unter einem Dokument wird tagtäglich gesetzt. Aber was ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur?
Anders als die qeS (vgl. Art. 25 II eIDAS-VO) steht die feS in rechtlicher Hinsicht nicht der Unterschrift gleich, auch wenn beide jeweils durch ein Zertifikat erzeugt werden. Ausführlich haben wir die verschiedenen Signatur-Arten im beA-Newsletter 14/2017 erläutert (allerdings noch mit Bezug zum ehemaligen SigG, dessen Regelungen im Wesentlichen durch die eIDAS-Verordnung abgelöst wurden; s. nun Art. 3 Nr. 10–12 eIDAS-VO).
Im beA-System dient das fortgeschrittene Zertifikat zur Anmeldung am beA und zur Ent- bzw. Verschlüsselung der Nachrichten. Es ist als „Standardzertifikat“ auf den beA-Karten oder auch im Softwarezertifikat enthalten. Wird im Rahmen des Abonnements „beA-Karte Signatur“ die Ausstellung eines qualifizierten elektronischen Zertifikats beantragt, kann dieses neben das fortgeschrittene auf die Karte geladen werden. Die Anmeldung am beA erfolgt dann mit dem fortgeschrittenen elektronischen Zertifikat, die Unterschrift mit dem qualifizierten.
Das OLG Braunschweig hatte es mit folgender Konstellation zu tun: Ein Anwalt hatte einen Schriftsatz über sein beA bei Gericht eingereicht, der allerdings mit dem Namen eines anderen Anwalts als verantwortende Person versehen war. Obendrein war noch eine feS mit Hilfe eines Softwarezertifikats der Bundesnotarkammer an dem elektronischen Dokument angebracht, und dieses Zertifikat trug als Inhaberbezeichnung die Zeichen „Advo D. .4.“, also noch einer weiteren Person.
Diese feS könne, so stellte das OLG Braunschweig fest, weder eine (fehlende) einfache Signatur ersetzen, noch sei es einer qeS gleichgestellt. Der Signierende sei bei einer feS, deren Autor allein anhand des im Prüfprotokoll ausgewiesenen Zertifikats nicht sicher festgestellt werden könne, gezwungen, seine Identität durch Einreichung von weiteren Belegen gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Eine vereinfachte Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht und die Stärkung des Nutzervertrauens, die der Gesetzgeber bei Einführung der Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg vor Augen gehabt habe, würden hierdurch gerade nicht erreicht. Kurzum: Weder für § 130a III Alt. 1 ZPO noch für Alt. 2 jener Vorschrift genügt eine feS.
Aber keine Sorge: Wenn Sie mit der Signaturfunktion des beA arbeiten, kann eine feS nicht versehentlich angebracht werden. Denn das beA-System lässt hier nur eine Signaturkarte zu, keine „normale“ beA-Karte (s. den nachfolgenden Beitrag). Wenn Sie versuchen, die mit einem Drittprogramm erzeugte feS zusammen mit einem als „Schriftsatz“ klassifizierten Dokument (1) über die beA-Webanwendung hochzuladen, erhalten Sie eine Fehlermeldung. Klicken Sie also hier im Regelfall auf den Button „Nein“ (2).
Sollten Sie die Signatur mit Drittprogrammen erzeugen müssen (in unserem Beispiel: Governikus Signer; es gibt auch Signaturprogramme anderer Anbieter, s. etwa beA-Newsletter 36/2017), dann achten Sie darauf, das Signaturniveau auf „qualifiziert“ zu setzen (1) und nur das entsprechende qualifizierte elektronische Zertifikat auszuwählen.
Bildquellen: LordRunar/iStock, Bundesrechtsanwaltskammer