Empfangsbekenntnis? Bitte nur elektronisch zurück!

Quelle: beA-Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer

Für die Anwaltschaft bedeutet die Rückgabe des neuen elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) eine größere Umstellung als gedacht. Aus der Justiz ist immer wieder zu hören, dass elektronisch angeforderte Empfangsbekenntnisse nicht zurückgegeben werden. Zuweilen übersehen Anwältinnen und Anwälte oder ihr Kanzleipersonal schlicht, dass ein eEB angefordert wurde. Oder ihnen ist nicht bewusst, dass das Empfangsbekenntnis, wenn es elektronisch angefordert wurde, auch elektronisch abzugeben ist – und dann werden zuweilen sogar die alten Formblätter oder selbst verfasste Empfangsbekenntnisse per beA, E-Mail, Fax oder Post an das Gericht gesandt.

Die Pflicht zur elektronischen Abgabe verbirgt sich hinter dem Satz „Die Zustellung nach Absatz 3 [also: Zustellung als elektronisches Dokument] wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.“ in § 174 IV ZPO. Und dieses besteht eben nicht aus einer E-Mail oder beA-Nachricht, sondern aus einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, auch das sieht § 174 IV ausdrücklich vor.

Wird ein Empfangsbekenntnis nicht auf diese Weise zurückgegeben, birgt das Risiken: Die Zustellung könnte nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, Rechtsmittelfristen sind nicht zuverlässig zu berechnen. Natürlich könnte man den Standpunkt einnehmen, der Zweck des Empfangsbekenntnisses werde ja trotzdem erfüllt, auch wenn es nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben wurde: Der Anwalt habe dokumentiert, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten konnte. Aber der Zweck des neu gefassten § 174 ZPO ist eben, die automatisierte Verarbeitung von Empfangsbekenntnissen in den Gerichtsgeschäftsstellen zu ermöglichen.

Darauf, ob möglicherweise eine Heilung in Betracht kommt, wenn Sie das elektronisch angeforderte Empfangsbekenntnis anders als in der vorgesehenen Form – also: als eEB – zurückgeben, sollten Sie es besser gar nicht erst ankommen lassen. Geben Sie einfach ein eEB ab!

Eine Anleitung, wie man das eEB richtig abgibt, finden Sie im beA-Newsletter Ausgabe 20/2018 v. 04.10.2018.

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