Erinnerung: Fortbildungsnachweise gemäß § 15 FAO für das Jahr 2020

TEXT: RA Maximilian Horlbeck, Referent RAK München

Fachanwältinnen und Fachanwälte müssen gemäß § 15 FAO pro Jahr 15 Fortbildungsstunden auf ihrem Fachgebiet nachweisen. Die Fortbildungsbestätigungen sind der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres vorzulegen.

Wer bei der RAK München für 2020 noch keine ausreichende Fortbildung nachgewiesen haben sollte, wird gebeten, die entsprechenden Bestätigungen bzw. Unterlagen nunmehr unverzüglich einzureichen. Hierfür steht neben den herkömmlichen Übermittlungswegen per Post, Fax oder E-Mail insbesondere unser Fachanwaltsportal zur Verfügung.

Die zuständigen Gremien der Rechtsanwaltskammer München sind sich bewusst, dass die Fachanwaltsfortbildung in dieser außergewöhnlichen Zeit für viele Kolleginnen und Kollegen eine zusätzliche Last ist und der Besuch von Präsenzveranstaltungen spätestens seit Mitte März 2020 ein schwieriges und teilweise sogar unmögliches Unterfangen darstellt. Die kalenderjährliche Fortbildungsverpflichtung besteht jedoch auch in Zeiten von Corona und wurde für das Jahr 2020 vom Satzungsgeber weder reduziert noch ausgesetzt.

An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit des Selbststudiums mit anschließender Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO (maximal 5 Stunden pro Jahr) und die Teilnahme an Online-Seminaren nach § 15 Abs. 2 FAO (keine zeitliche Beschränkung, daher bis zu 15 Stunden online möglich) zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung hingewiesen. Nahezu alle bekannten Veranstalter – darunter auch die RAK München – haben ihr Angebot an Online-Fortbildung deutlich ausgebaut bzw. gänzlich auf dieses Format umgestellt.