Im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 sind zum 01.01.2021 Gesetzesänderungen mit erheblichen Auswirkungen für die gem. § 2 EuRAG aufgenommenen Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.
Demnach wird in § 4 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EuRAG eine Rechtsgrundlage für den Widerruf von Advocates/Barristers/Solicitors aus dem Vereinigten Königreich normiert. So sind aufgenommene Rechtsanwälte zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird „oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert“.
Gleichzeitig wurde die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO um das Vereinigte Königreich ergänzt, sodass die Solicitors/Barristers/Advocates künftig als WHO-Anwalt gem. § 206 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden können.
Dies bedeutet, dass die Aufnahme als Advocate/Barrister/Solicitor gem. § 2 EuRAG nicht kraft Gesetzes entfällt. Vielmehr muss die Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Aufnahme widerrufen.
Neben der Möglichkeit sich gem. § 2 EuRAG als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufnehmen zu lassen, fällt für die Advocates/Barristers/Solicitors aus dem Vereinigten Königreich auch die Möglichkeit weg, sich gem. § 4 Nr. 2 BRAO i.V.m. §§ 11 ff. EuRAG nach dreijähriger Tätigkeit in Deutschland im Rahmen der Eingliederung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.