Der Rechtsanwaltskammer München war von einem Kammermitglied ein Vorfall im Rahmen eines sog. „Sicherheitsgesprächs“ nach § 11 StAG geschildert worden, der als unzulässige Einschränkung der anwaltlichen Handlungsmöglichkeit erschien. Durch eine Intervention der Rechtsanwaltskammer München bei dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration sowie der betreffenden Behörde konnte die Angelegenheit jedoch einer sachgerechten, das Vertretungsrecht des Rechtsanwalts sichernden Lösung zugeführt werden.
Im konkreten Fall waren dem Rechtsanwalt von der betreffenden Behörde strenge Vorgaben bezüglich des Ablaufs des Sicherheitsgesprächs gemacht worden. Diesem war lediglich eine Art Zuhörerrolle zugewiesen worden. Nachdem der Rechtsanwalt klargestellt hatte, sich eine Äußerung vorzubehalten, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll erachte, wurde der Termin letztendlich abgebrochen und schließlich ein ablehnender Bescheid erlassen.
Auf die Intervention der Rechtsanwaltskammer München nahm sich das Bayerische Innenministerium der Angelegenheit an und bestätigte, dass die vorgegebenen Gesprächsmodalitäten und die damit verbundene Zuweisung einer Rolle als stiller Zuhörer nicht im Einklang mit Art. 14 BayVwVfG standen. Zwar kann die Einbürgerungsbehörde im Interesse der Sachverhaltsaufklärung Wert darauf legen, dass die Beantwortung gestellter Fragen durch den Einbürgerungsbewerber selbst und nicht durch seinen Anwalt erfolgt. Eine Einschränkung der Befugnisse nach Art. 14 BayVwVfG ist jedoch nicht zulässig.
Auch die betroffene Behörde erklärte sodann ihrerseits, dass an den für das Sicherheitsgespräch erteilten Vorgaben nicht festgehalten wird und kündigte die Aufhebung des Versagungsbescheids sowie die Fortführung des Verwaltungsverfahrens unter Wahrung der anwaltlichen Beteiligungsrechte an.
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