Mindestsätze der Ausbildungsvergütung für die Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten

TEXT: RA Florian Wolferstätter, Referent RAK München

Nach eingehender Beratung hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München in seiner Sitzung am 18.12.2020 beschlossen, eine Anhebung der Ausbildungsvergütung für die LG-Bezirke München I und München II zu empfehlen. Die Beträge wurden jeweils um EUR 100,00 für die LG-Bezirke München I und II angehoben.

Als angemessene Vergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die LG-Bezirke München I und München II werden folgende Mindestsätze gelten:

1. Ausbildungsjahr (Grundausbildung)  800,00 Euro
2. Ausbildungsjahr (Fachausbildung)  900,00 Euro
3. Ausbildungsjahr 1000,00 Euro

Für die übrigen LG-Bezirke im Bereich der Rechtsanwaltskammer München gelten für die angemessene Vergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) weiterhin folgende Mindestsätze:

1. Ausbildungsjahr (Grundausbildung)  700,00 Euro
2. Ausbildungsjahr (Fachausbildung)  800,00 Euro
3. Ausbildungsjahr  900,00 Euro

Die Erhöhung der Mindestsätze gilt für alle Neuverträge mit dem Ausbildungsbeginn ab dem 01.09.2021. Die neuen Mindestsätze gelten nicht für Auszubildende, die bereits vor dem 01.09.2021 ihre Ausbildung begonnen haben und gegebenenfalls ihren Ausbildungsplatz wechseln. Auch gelten die neuen Mindestsätze nicht für bereits abgeschlossene Ausbildungsverträge, die vor Bekanntgabe der Mindestsätze in den Mitteilungen bei der RAK München eingereicht wurden. Hier gilt die bisherige Vereinbarung zur Ausbildungsvergütung im Ausbildungsvertrag fort.

Die Empfehlungen zu den Mindestsätzen sind seit knapp dreieinhalb Jahren nicht mehr angehoben worden. Die damals ausgesprochenen Empfehlungen halten dem Wettbewerb mit anderen rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen heute nicht mehr stand. Die Erhöhung gilt nur für den Raum LG-Bezirk München I und München II, um den hohen Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München gerecht zu werden.

Den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer kommt bei der Festlegung der Angemessenheit eine besondere Bedeutung zu, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 30.09.1998 - 5 AZR 690/97) zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen von Kammern und Innungen zurückgegriffen werden kann, wenn eine tarifliche Regelung fehlt. In begründeten Fällen, vor allem bei Ausbildungsstellen in der Region, dürfen die empfohlenen Ausbildungsvergütungen bis zu 20 % unterschritten werden. Wenn die vorgegebenen Mindestsätze der Kammer erheblich unterschritten werden, ist dies jedoch gesondert zu begründen.