Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.09.2020 klargestellt, dass die einfache Signatur nach § 130a III 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Zugleich kann die Versäumnis eines diesbezüglichen gerichtlichen Hinweises gebieten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ein Rechtsanwalt hatte einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist aus seinem beA eine Berufungsschrift unter Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei an das Landesarbeitsgericht ohne qualifizierte Signatur übermittelt. Am Ende des Schriftsatzes ist das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt, jedoch nicht der Name des Absenders. Lediglich auf S. 1 des Schriftsatzes war das Aktenzeichen der Kanzlei und als Sachbearbeiter der Name des Rechtsanwalts angegeben.
In der Folge wurde den Parteien der Eingang der Berufung gerichtlich bestätigt und auf die Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens, nämlich ein Jahr später, wies das Landesarbeitsgericht den Rechtsanwalt darauf hin, dass die Berufungseinlegung seinerzeit nicht formgemäß erfolgt sei, weil bei der einfachen Signatur nicht erkennbar sei, wer die Berufung verantwortet. Die Berufung wurde in der Folge als unzulässig verworfen.
Das BAG gewährte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: In der Berufungseinlegung seien zwar die Erfordernisse an die einfache Signatur nicht gewahrt worden. Allein der Zusatz „Rechtsanwalt“ lasse nicht erkennen, wer Verfasser bzw. Absender des Schriftsatzes ist. Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO müsse die Berufungsschrift entweder mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein.
Gleichzeitig stellte das BAG jedoch klar, dass der Vorsitzende Richter, der noch während des Laufs der Berufungsfrist den Eingang der Berufung bestätigt hatte, verpflichtet gewesen wäre, den Rechtsanwalt auf seine diesbezüglichen Bedenken hinzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die fristgemäße Berufungseinlegung noch nachgeholt werden können. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben.
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