Im Rahmen der Geldwäscheaufsicht hat die Rechtsanwaltskammer München als zuständige Aufsichtsbehörde gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG im Jahr 2020 bei 2083 ihrer Mitglieder erhoben (§ 52 Abs. 6 GwG), ob diese an einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäfte mitgewirkt haben und somit „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Die Angabe, an keinem solchen Kataloggeschäft mitgewirkt zu haben, wurde dabei in Stichproben überprüft.
Gegenüber 142 zufällig ausgewählten Verpflichteten wurde sodann eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen im GwG im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 50 Abs. 3 GwG). Trotz der mit der SARS-CoV-2-Pandemie verbundenen Schwierigkeiten konnte in 11 Fällen eine Vor-Ort-Prüfung (§ 50 Abs. 3 S. 2 GwG) durchgeführt werden.
Im Jahr 2020 wurden aufgrund festgestellter Verstöße 21 Verwarnungen mit Verwarngeld gem. § 56 OWiG erteilt. Darüber hinaus wurde in einem Fall ein bereits bestandskräftiges Bußgeld festgesetzt; in weiteren Fällen wurden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eingeleitet. Die Verletzung von Pflichten nach dem GwG ist mit Geldbuße von bis zu EUR 150.000 bedroht. Gegenüber mehreren Mitgliedern wurden zudem aufgrund der Nichtmitwirkung im Rahmen der Erhebung Zwangsgelder verhängt.
Eine Statistik der Abteilung Geldwäsche 2020 ist hier zu finden.