Meldungen aus der Kammer

CCBE Guide 2020: The European Court of Human Rights: Questions & Answers for Lawyers

Der CCBE hat eine aktualisierte Version seines Leitfadens „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Fragen und Antworten für Anwälte“ veröffentlicht. 

Der Leitfaden ist auf der Website des CCBE verfügbar.


Rechtsprechungsbericht 2019 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie einen Bericht über die Rechtsprechung in Verfahren gegen andere Staaten als Deutschland für das Jahr 2019 erstellen lassen.

Weitere Informationen finden Sie hier.


„Gründungsberatung“ – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat Handlungshinweise zur „Gründungsberatung“ – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht – erarbeitet. Darin werden aus sozialrechtlicher Sicht kurze Hinweise zu den Themengebieten

  • Existenzgründungszuschuss und Kredite,
  • Versicherungen und Absicherung (Berufshaftpflichtversicherung, Freiwillige Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Versorgungswerk/ Rentenanwartschaften und freiwillige Unfallversicherung) und
  • der Frage der Bürogemeinschaft oder Sozietät

gegeben, um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre Optionen bei der Existenzgründung zu informieren und einen Überblick über die damit verbundenen Kosten zu geben.

Der Leitfaden ist hier abrufbar.


BRAK-Ausschuss Sozialrecht zur Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung

Die Abgrenzung der freien Mitarbeit von der abhängigen Beschäftigung und das damit einhergehende Risiko der Scheinselbständigkeit hat auch in Rechtsanwaltskanzleien eine große Bedeutung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind häufig von der Fragestellung betroffen, ob der für sie tätige Mitarbeiter frei oder abhängig beschäftigt ist oder ob sie selbst als freie Mitarbeiter oder doch als Arbeitnehmer, d. h. Scheinselbständige, in Kanzleien tätig sind. 

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat Hinweise zu dem Thema „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erarbeitet.

Die Hinweise sollen diese Abgrenzung insbesondere anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verdeutlichen, die von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien erläutern und die praktischen Fallstricke aufzeigen. Damit soll in erster Linie Problembewusstsein geschaffen werden. Die Hinweise stellen keine wissenschaftliche Aufarbeitung des Themenkomplexes dar.


Abwickler gesucht

Die Rechtsanwaltskammer München sucht für alle Landgerichtsbezirke im Kammerbezirk Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, ein Amt als Abwickler (§ 55 BRAO) oder als Amtsvertreter nach § 53 Abs. 5 BRAO zu übernehmen. 

Rechte und Pflichten des Amtsvertreters bzw. Abwicklers ergeben sich aus §§ 53 und 55 BRAO. Interessierte können sich formlos unter info@rak-m.de mit ihren Kontaktdaten bei der Kammer melden. Da bei der Bestellung als Abwickler bzw. Amtsvertreter auch berücksichtigt wird, in welchen Rechtsgebieten die abzuwickelnde Kanzlei bzw. der zu Vertretende tätig war, bitten wir auch darum, anzugeben, welche Rechtsgebiete Sie betreuen oder ob Sie Generalist sind. Durch die Anmeldung besteht noch keine Verpflichtung, eine Abwicklung/Amtsvertretung zu übernehmen. In der Liste werden Interessierte erfasst und bei Bedarf vorgeschlagen.  

Hin und wieder taucht auch die Frage nach Kolleginnen und Kollegen (sog. Springer) auf, die kurzfristig eine Urlaubs-, Krankheits- oder Terminvertretung übernehmen können. In der Stellenbörse der Rechtsanwaltskammer können solche Angebote bzw. Gesuche schnell und unkompliziert veröffentlicht werden. 


Neue Vorstandsabteilung Anwaltsrichterwahl gegründet

Aufgabe des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München ist es unter anderem, Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts München und des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen (§ 73 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Diese werden gemäß § 94 bzw. § 103 BRAO vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz ernannt. Hierzu hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Vorschlagsliste einzureichen, die mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten muss. Dies bedeutet, dass die Rechtsanwaltskammer neben konkreten Vorschlägen für die Wieder- bzw. Neubesetzung von Richterstellen sogenannte Ersatzkandidaten benennen muss.

Ende letzten Jahres hat der Kammervorstand eine neue Vorstandsabteilung gegründet und dieser die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung einer Vorschlagsliste für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts München und des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs übertragen. Die neue Abteilung XIV hat sich noch vor dem Jahreswechsel konstituiert. Im Jahr 2021 hat die Abteilung bereits zwei Mal getagt, über geeignete Kandidaten für die anstehende Wieder- bzw. Neubesetzung von Richterstellen sowie als Ersatzkandidaten am Bayerischen Anwaltsgerichtshof und Anwaltsgericht München beraten und eine Vorschlagsliste eingereicht.


Jour Fixe zwischen Vorstand der RAK und den Spitzen der Augsburger Justiz am 10.03.2021

Von RAin Anne Riethmüller, Vizepräsidentin RAK München

Am 10.03.2021 haben sich die Präsidenten des Landgerichts Augsburg sowie der leitende Oberstaatsanwalt zu ihrem regelmäßigen Austausch mit den Augsburger Mitgliedern des Kammervorstands zusammengesetzt. 

Zum Thema beA berichtete PräsLG Wimmer, der ursprünglich für Anfang des Jahres geplante gemeinsame beA-Workshop sei wegen der immer noch grassierenden Pandemie zurückgestellt worden, bleibe aber in der Planung. Im Übrigen sei die Nutzung des beA deutlich gestiegen. Von Seiten des Gerichts würden per beA eingereichte Schriftsätze möglichst wiederum per beA an die weiteren Beteiligten weitergereicht. Was per Papier eingereicht werde, werde allerdings auch in Papierform weitergeleitet, da es noch keine zentrale Scan-Stelle gibt. 

Die Präsidenten von Amts- und Landgericht wiesen darauf hin, dass per beA eingereichte Schriftsätze den Richtern*innen regelmäßig erst mehrere Tage nach dem Eingang vorgelegt werden. Wirklich eilige Schriftsätze sollten daher durch Anklicken des Kästchens „dringend“ im beA gekennzeichnet werden. Für eine Übergangszeit könnte es außerdem sinnvoll sein, derartige Schriftsätze nicht per beA, sondern ausnahmsweise per Fax zu übermitteln.

Bei beA-Nachrichten an das Gericht komme es außerdem immer wieder vor, dass Schriftsätze nicht gleich im richtigen Referat, sondern zunächst im zentralen Posteingang landen und dann manuell weiterverteilt werden müssen. Auch dies gehe mit Zeitverzögerungen einher. Daher wäre es wichtig, dass beim Versand per beA immer das gerichtliche Aktenzeichen unter „Aktenzeichen Empfänger“ eingegeben wird. Wenn das Aktenzeichen korrekt angegeben ist, wird durch den PC automatisch die Abteilung und Organisationseinheit ergänzt und die Nachricht somit in den richtigen Eingangskorb geschickt. Wichtig: Es dürfen keine Zusätze wie „Az.“ oder z. B. „elterliche Sorge“ verwendet werden, da der PC das Aktenzeichen sonst nicht mehr als solches erkennt und die richtige Zuordnung nicht mehr ergänzen kann.

Zum Thema Anwaltspostfächer (Zentrale Einlaufstelle) wurde mitgeteilt, dass aufgrund der andauernden Corona-Pandemie die Gerichtsfächer der Anwaltskanzleien in der Zentralen Einlaufstelle im Gerichtsgebäude bis auf Weiteres nicht zugänglich sind. Es ist nicht absehbar, ob im laufenden Jahr 2021 der Zugang wieder ermöglicht werden kann. Bis auf Weiteres wird die Post daher weiterhin von den Justizbehörden per Post versandt. 

Corona-Pandemie: Die Präsidenten vom Amts- und Landgericht weisen auf die kürzlich erfolgte Verschärfung der Maskenpflicht in den Gerichtsgebäuden hin. Künftig ist es verpflichtend, eine FFP2-Maske in den Räumlichkeiten des Gerichts zu tragen. Rechtsgrundlage für diese Weisung ist das Hausrecht des Präsidenten beruhend auf den entsprechenden Empfehlungen des Bayerischen Justizministeriums. Die Anwaltschaft wird dringend darum gebeten, insbesondere auch auf den Fluren auf Einhaltung der Abstandsregeln zu achten. Es stehen dafür sämtliche Flure der Gerichtsgebäude zur Verfügung. 

Die Vorbereitungen für die künftig vermehrte Verwendung von Videotechnik zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen bei den Zivilgerichten laufen weiter. Die Hardware ist bestellt, aber noch nicht geliefert. Es ist geplant, in geeigneten Fällen aus dem Sitzungssaal zu streamen, damit die vorgeschriebene Öffentlichkeit hergestellt werden kann.

Unter dem Tagesordnungspunkt Sonstiges bat PräsAG Dr. Münzenberg darum, von Seiten der Rechtsanwaltschaft darauf zu achten, dass wirklich nur solche Schriftsätze gefaxt werden, die dringlich sind. Insbesondere in Familiensachen sei es nicht nötig und auch nicht sinnvoll, Hauptsacheanträge, insbesondere Scheidungsanträge, vorab per Fax einzureichen. Zudem sei es ebenfalls unnötig, VKH-Unterlagen zu faxen. Oftmals sind diese Faxe schlecht lesbar und sie blockieren das Faxgerät häufig sehr lang. Ärgerlich sei zudem, dass der Eingang der Originale zu den Fax-Schriftsätzen (der von den Geschäftsstellen natürlich abgewartet wird) manchmal bis zu einer Woche dauert. Es wird daher darum gebeten, wirklich nur dann Schriftsätze per Fax zu übermitteln, wenn dies unvermeidbar ist.

Weiterhin bittet PräsAG Dr. Münzenberg darum, dass die Formblätter V10 zum Versorgungsausgleich sowie die Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Zusammenhang mit Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeanträgen sorgfältig ausgefüllt werden. Beide Formulare würden häufig unvollständig eingereicht und verursachten auf den Geschäftsstellen erhebliche Mehrarbeit und damit unnötige Verzögerungen. 

Konkret in Familiensachen bittet PräsAG Dr. Münzenberg darum, bei Neuanträgen möglichst viele Daten zu den Beteiligten mitzuteilen (Geburtsdaten der Beteiligten, Aufenthalt des Kindes, bei Scheidungen auch Staatsangehörigkeit). Damit könnte vermieden werden, dass wegen unvollständiger Daten für ein und dieselbe Person versehentlich mehrere Datensätze in der EDV angelegt werden. 

Bildquelle: kontrastDesign/iStock