In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt befasst (BGH, Urteil vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 63/17). Danach ist für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird.
Nachdem der BGH bereits einen prozentualen Anteil von „mindestens 60 %, zeitweise eher 70 %“ als ausreichend angesehen hatte (siehe Urteil vom 14.01.2019, Az. AnwZ (Brfg) 25/18), führte er nunmehr aus, dass ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen liegt.