Am 25.11.2019 wurde im Bundesgesetzblatt das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)“ veröffentlicht, das damit am 26.11.2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz finden Sie auf der Website des Bundesanzeiger Verlages.
Von Interesse für die Anwaltschaft ist hierbei insbesondere die in Artikel 12 Nr. 9 des Gesetzes vorgenommene Änderung des § 38 Abs. 1 BDSG, nach welcher für viele kleinere und mittelständische Kanzleien das gesetzliche Erfordernis eines Datenschutzbeauftragten nunmehr entfällt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist die Installierung eines Datenschutzbeauftragten erst ab einer Größe von 20 Beschäftigten, die ständig in die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten involviert sind, erforderlich. Bisher war dies bereits ab einer Größe von 10 mit der Datenverarbeitung Beschäftigten notwendig.
Die BRAK weist jedoch darauf hin, dass kleinere und mittelständische Betriebe auch ungeachtet der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten selbstverständlich zur Einhaltung des Datenschutzrechts verpflichtet sind. Es kann daher im Eigeninteresse der Kanzleien liegen, freiwillig einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Nicht auszuschließen ist auch, dass die Datenschutzbehörden Betriebe und Kanzleien mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 10 und 20 verstärkt ins Visier nehmen.