Die anwaltliche Tätigkeit ist – sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt – grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit können zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung führen.
Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat im November 2019 einen Beitrag zu diesem Thema veröffentlicht, in dem er unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung aufzeigt, in welchen Konstellationen die Gefahr besteht, dass die anwaltliche Tätigkeit von gewerblichen Tätigkeiten infiziert wird. Dies kann beispielsweise bei Datenschutzbeauftragten, bei Hausverwaltungen oder Insolvenzverwaltern der Fall sein.
Sie finden diesen Beitrag des BRAK-Ausschusses auf der BRAK-Internetseite.