AGH Berlin stuft beA als sicher ein

Rechtsanwältin Franziska Hartmann, Referentin der RAK München

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat mit Urteil vom 14.11.2019 (Az. I AGH 6/18) eine Klage von insgesamt sieben Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zurückgewiesen.


Die Klage zielte drauf ab, den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu untersagen und die beklagte BRAK gleichzeitig zu einem entsprechend verschlüsselten Betrieb des beA zu verpflichten.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die von der BRAK verwendete Verschlüsselungstechnik keine hinreichende Sicherheit biete und daher gegen die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur technischen Ausgestaltung des beA verstößt, wodurch ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit resultiere. Die Kläger sind der Meinung, es ergäbe sich eine gesetzliche Verpflichtung, das beA ausschließlich mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu betreiben.

Der Anwaltsgerichtshof sieht das anders. Nach Auffassung der Richter haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass das beA mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben werden muss. Ein dahingehendes Erfordernis lasse sich weder unmittelbar noch mittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben bezüglich eines sicheren Übertragungsweges herleiten, denn ein bestimmtes Verfahren wird in den Regelungen der BRAO und ZPO gerade nicht vorgeschrieben. Der Anwaltsgerichtshof führt hierzu weiter aus, es könne zur wissenschaftlichen Einordnung des Begriffs der Sicherheit  einen Sicherheitskorridor geben, so dass gegebenenfalls unterschiedliche Sicherheitsarchitekturen als sicher im Rechtssinne angesehen werden können. Sicherheit ist demnach nur als ein relativer Zustand der Gefahrenfreiheit zu verstehen. Insgesamt könne demnach ein Zustand als sicher gelten, der unter Berücksichtigung der Funktionalität und Standards frei von unvertretbaren Risiken sei. Nach diesen Maßstäben stuft der Senat den Betrieb des beA auch ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als sicher ein.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Der AGH Berlin hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.

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