Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (Berufsausbildungsmodernisierungsgesetz - BBiMoG)

RA Florian Wolferstätter, Referent der RAK München

In seiner Sitzung vom 15.05.2019 hatte das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) beschlossen. Zielsetzung ist hierbei, die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität der dualen Berufsausbildung weiter zu steigern. Ferner sollen unter anderem die im Rahmen der Evaluation des BBiG identifizierten Optimierungsmöglichkeiten aufgegriffen werden.

Die Neuregelung sieht zahlreiche Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vor. Unter anderem ist Gegenstand die Optimierung der Rahmenbedingungen des BBiG vor allem für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen sowie für ein attraktives Ehrenamt. Für die Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten sind folgende Änderungen wichtig:

Im BBiG wird die Mindestvergütung für Auszubildende festgeschrieben. Nach § 17 BBiG werden für die Höhe der Mindestvergütung feste Beträge festgelegt. Vorgesehen ist hierbei, dass die Beträge kalenderjährlich steigen, wobei jeweils der Ausbildungsbeginn maßgeblich ist. So beträgt die Mindestvergütung im ersten Jahr der Berufsausbildung bei Ausbildungsbeginn im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 515,00 € und schließlich im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2023 620,00 €. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr und mit fortschreitender Berufsausbildung wird die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2-4 BBiG durch steigende Aufschläge ergänzt werden. Ab dem 01.01.2024 wird die Höhe der Mindestvergütung entsprechend § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben. Gemäß § 17 Abs. 3 BBiG haben etwaig geltende tarifvertragliche Vergütungsregelungen Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. Im Gesetzgebungsverfahren haben sowohl die Rechtsanwaltskammer München als auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Stellung genommen. Begrüßenswert ist  grundsätzlich die Festschreibung der Mindestvergütung für Auszubildende. Allerdings enthält die das Gesetz keine Ausnahmeregelung für Vergütungsvereinbarungen, deren Höhe auf der Empfehlung einer Rechtsanwaltskammer, als zuständiger Stelle, beruht.

Durch die Reform wird die höherqualifizierende Berufsbildung gestärkt. Eingeführt werden drei Fortbildungsstufen. Für die erste Fortbildungsstufe ist die Bezeichnung „geprüfter Berufsspezialist“ vorgesehen, für die zweite Stufe der „Bachelor Professional“ und für die dritte Stufe der „Master Professional“. Dadurch soll auch die Gleichwertigkeit zu sonstigen Bachelor- und Masterabschlüssen vermittelt werden. Zudem wird die Attraktivität der Abschlüsse für junge Menschen mit der Wahl zwischen Berufsbildungskarriere und Studium erheblich gesteigert und Wettbewerbsnachteile der beruflichen Bildung gegenüber dem akademischen Qualifizierungssystem werden abgebaut.

Ferner ist zur Steigerung der Attraktivität des Ausbildungsberufes zwar die Einführung gleichlautender Fortbildungsbezeichnungen grundsätzlich als erfolgsversprechend anzusehen. Allerdings bestehen Bedenken dahingehend, ob die vorgesehenen Bezeichnungen mit „Bachelor“ und „Master“ nicht eine Verwechslungsgefahr mit einem akademischen Abschluss begründen. Auch erscheinen die jeweils für den Lernumfang geforderten Mindeststundenzahlen als unverhältnismäßig hoch. So ist für den „Bachelor Professional“, welche der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Rechtsfachwirt/ zur Geprüften Rechtsfachwirtin entspricht, ein Lernumfang von mindestens 1.200 Stunden vorgesehen. Fraglich ist, ob ein Kurs in diesem Umfang innerhalb von zwei bis drei Jahren zu bewältigen ist. Zudem dürfte dies einen erheblichen Kostenaufwand für den jeweiligen Teilnehmer bedeuten. Für die dritte Fortbildungsstufe, den „Master Professional“ werden insoweit 1.600 Stunden gefordert. Dieser zeitliche Umfang dürfte weder von den Teilnehmern, die die Fortbildung nebenberuflich absolvieren, noch von den Rechtsanwaltskanzleien als Arbeitgeber zu schaffen sein.

Gestärkt wird die Teilzeitberufsausbildung. Diese wird für mehr Auszubildende geöffnet, da die bisherige Voraussetzung des „berechtigten Interesses“ entfallen ist. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ist auf 50 % begrenzt, die Dauer der Teilzeitausbildung kann auf maximal 4,5 Jahre (statt regulär 3 Jahre) verlängert werden.

Änderungen gibt es auch bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten. Erwachsene Auszubildende werden den jugendlichen Auszubildenden nun sowohl bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten als auch bei den freigestellten Zeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichgestellt

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Gesetzentwurf zum BBiMoG zugestimmt. Das Gesetz wurde am 12.12.2019 vom Bundespräsidenten unterschrieben und ist am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Zudem hat das BMBF eine Broschüre mit dem vollständigen Gesetzestext veröffentlicht.