beA-Nutzungspflicht startet

Aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr mit der schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichtsbarkeit ab 01.01.2020

Schleswig-Holstein zieht in Sachen elektronischer Rechtsverkehr an: Das Land macht von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch und zieht die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 01.01.2020 vor. Damit sind ab dem 01.01.2020 alle sogenannten professionellen Einreicher –also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel ausschließlich elektronisch einzureichen. Die Pressemitteilung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung Schleswig-Holstein finden Sie hier. Weitere Informationen zur aktiven Nutzungspflicht bei der Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein finden Sie im beA-Newsletter 34/2019.

Bayerische Sozialgerichtsbarkeit stellt vollständig auf elektronischen Rechtsverkehr um

Aber auch in Bayern wird angezogen:  Mit Schreiben vom 22.11.2019 teilte der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts mit, dass die Übersendung und Zustellung von Dokumenten an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 01.01.2020 vollständig elektronisch über das beA erfolgt. Zu diesem Zweck werden bei den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayerischen Landessozialgericht im Januar 2020 in allen laufenden Verfahren die Adressdaten der beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um die Safe-ID des jeweiligen beA ergänzt. Sofern in Einzelfällen nicht eindeutig zu erkennen ist, wer Bearbeiter/in des Verfahrens ist, wird die Bayerische Sozialgerichtsbarkeit die entsprechenden Kanzleien um Angabe bitten, wer als elektronische/r Ansprechpartner/in eingetragen werden soll. Ab 01.02.2020 soll ein vollständig elektronischer Versand an alle Kanzleien erfolgen. Wir wurden in diesem Zusammenhang auch darüber informiert, dass ab März 2020 die Arbeitsagenturen und Jobcenter (mit Ausnahme der Optionskommunen) deutschlandweit als erste Sozialleistungsträger den Sozialgerichten ihre bereits elektronisch geführten Akten auch auf elektronischem Weg übermitteln

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