Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der notwendigen Verteidigung wurde am 12.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 46, S. 2128 ff. verkündet und ist am 13.12.2019 in Kraft getreten.
Das Gesetz bringt folgende Neuerungen:
- § 141 StPO wurde neu gefasst. Nach § 141 Abs. 1 StPO erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers dann, wenn der Beschuldigte seinen Anspruch auf Zugang zu einem Pflichtverteidiger nach entsprechender Belehrung ausdrücklich geltend macht. Unabhängig vom Vorliegen eines Antrags des Beschuldigten wird in den in § 141 Abs. 2 StPO genannten Fällen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt. So sieht Abs. 2 Nr. 3 StPO vor, dass eine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte insbesondere bei seiner Vernehmung oder einer Gegenüberstellung mit ihm nicht selbst verteidigen kann. Von einer zwingenden Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen in den Fällen der Hauptverhandlungshaft und der Haft im beschleunigten Verfahren ist abgesehen worden.
Die Rechtsanwaltskammer München wies in einer Stellungnahme gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz darauf hin, dass gerade die frühzeitige Beiordnung eines Verteidigers wesentlich dazu beiträgt, dass falsche Geständnisse unter dem Druck der Vernehmungssituation und damit falsche Weichenstellungen zu Beginn des Ermittlungsverfahrens vermieden werden können. Dies dient nicht nur dem Schutz der Beschuldigten, sondern auch der Vermeidung erheblichen Aufwandes für die Gerichte.
In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
Der Beschuldigte erhält nun auch ein echtes Antragsrecht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, bei besonderer Eilbedürftigkeit soll aber auch die Staatsanwaltschaft befugt sein, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu stellen.
- § 140 StPO sieht nunmehr in Abs. 1 Nr. 1 vor, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung bereits dann vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht zu erwarten ist. Zudem sind die zeitlichen Beschränkungen in allen Fällen des Freiheitsentzuges (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) gefallen, was dazu führen kann, dass selbst bei einer Hauptverhandlungshaft vorübergehend ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
- Der neue § 141a StPO regelt, dass Vernehmungen und Gegenüberstellungen ohne Pflichtverteidiger nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich sind, solche Maßnahmen also grundsätzlich nur mit Pflichtverteidiger zulässig sind.
- Verdächtige und Beschuldigte in einem Strafverfahren sowie gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls haben bereits frühzeitig Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
- Bei grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Systems der notwendigen Verteidigung wurde u. a. die Pflichtverteidigerbestellung neu gestaltet. Die bestellbaren Pflichtverteidiger sind, dem Entwurf folgend, einer Liste der Rechtsanwaltskammern zu entnehmen. In dieser werden Rechtsanwälte vermerkt, die das Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungsmandaten bekundet haben. Außerhalb der Liste dürfen alleine Fachanwälte für Strafrecht als Pflichtverteidiger bestellt werden oder Rechtsanwälte, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben und für die Übernahme der Verteidigung geeignet sind (§ 142 Absatz 6 StPO).
- Die Pflichtverteidigerbeiordnung soll nunmehr bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren erfolgen.