Amtliche Bekanntmachungen

Änderung der Geschäftsordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München


Von der Kammerversammlung 2021 wurde beschlossen, die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:

§ 3 Schriftform

§ 3 erhält folgende Fassung:

„Ist in dieser Geschäftsordnung oder in anderen Satzungen der Kammer Schriftform vorgeschrieben, gilt § 126 BGB und § 37 BRAO entsprechend.“


§ 5 Einberufung der Kammerversammlung

1. § 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kammerversammlung wird schriftlich einberufen. Für die Einladungsfrist gilt § 86 BRAO. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung genügt die Bestätigung der Geschäftsstelle der Kammer über den Tag der Versendung der Einladung.“

2. § 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„Mit der Einladung zur Kammerversammlung erhalten die Mitglieder die Tagesordnung. Ergänzend erhalten sie zur ordentlichen Kammerversammlung die Jahresrechnung für das Vorjahr, den Etatvorschlag des Vorjahres in Gegenüberstellung zu den tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres, den Etatvoranschlag für das Folgejahr und einen Vorschlag über dessen Finanzierung; die Unterlagen können auch über die Internetpräsenz der Kammer zum Abruf bereitgestellt werden, worauf unter Angabe der Internetadresse hinzuweisen ist.“


§ 6 Bekanntgabe der Jahresrechnung

§ 6 entfällt und erhält folgende Fassung:

„§ 6 (weggefallen)“


§ 7 Durchführung der Kammerversammlung

§ 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„Jedes an der Kammerversammlung teilnehmende Mitglied hat sich zu registrieren und auf Verlangen den Nachweis der Kammerzugehörigkeit zu führen. Mitglieder, die keine natürliche Person sind, werden durch eine natürliche Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist und selbst Kammermitglied ist, vertreten.“


§ 8 Stimmrecht

§ 8 erhält folgende Fassung:

„Jedes Kammermitglied hat nur eine Stimme. Kammermitglieder, die keine natürliche Person sind, werden durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist und selbst Kammermitglied ist, vertreten.“


V. Inkrafttreten

Ziff. V. erhält folgende Fassung:

„Die von der Kammerversammlung 2021 beschlossenen Änderungen der Geschäftsordnung treten am 01. Januar 2022 in Kraft.“


Die vorstehenden Änderungen der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.


München, den 23.12.2021


gez. RA Michael Then
Präsident


Änderung der Beitragsordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Von der Kammerversammlung 2021 wurde beschlossen, die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:

 

Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt EUR 300,–, für Kammermitglieder, die keine natürlichen Personen sind, EUR 395,–.“

 

Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf EUR 230,–. Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist, ermäßigt sich der Kammerbeitrag auf Antrag auf EUR 175,–; die Ermäßigung wird längstens für drei Jahre ab Geburt gewährt.“

 

Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der Kammer seit mindestens 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Kammerbeitrag EUR 230,– . Für Kammermitglieder, die voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI), beträgt der Kammerbeitrag auf Antrag EUR 100,–, bei teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) auf Antrag EUR 230,–.“

Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„Die von der Kammerversammlung 2021 beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung treten am 01. Januar 2022 in Kraft.“

Die vorstehenden Änderungen der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.


München, den 23.12.2021


gez. RA Michael Then
Präsident


Änderung der Gebührenordnung 
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

 

Von der Kammerversammlung 2021 wurde beschlossen, die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:

 

Art. 2 Zulassungssachen

Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft beträgt die Gebühr EUR 750,–. Hat die Berufsausübungsgesellschaft mehr als zehn Gesellschafter, erhöht sich die Gebühr um jeweils EUR 250,– für je bis zu zehn weitere Gesellschafter.“

Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kammer bei Verlegung der Kanzlei aus dem Bezirk einer anderen Kammer (Wechsel) wird eine Gebühr von EUR 150,– erhoben. Für Berufsausübungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt diese Gebühr EUR 250,–.“

Nr. 7 erhält folgende Fassung:

„Wird der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, so beträgt die Gebühr EUR 160,–, bei Rechtsanwältinnen (Syndikusrechtsanwältinnen) und Rechtsanwälten (Syndikusrechtsanwälten) EUR 220,–, bei Rücknahme des Antrags auf gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) EUR 260,–, bei Anwaltsgesellschaften oder Berufsausübungsgesellschaften EUR 600,–.“

 

Art. 3 Vertreterbestellungen

Art. 3 erhält folgende Fassung:

„Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung einer Vertretung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 53 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 161 Abs. 1 Satz 1 BRAO) wird eine Gebühr von EUR 30,– erhoben.“


Art. 4 Europäische und ausländische Rechtsanwälte

Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme als europäischer oder ausländischer Rechtsanwalt oder als europäische Berufsausübungsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die vorgenannten Artikel entsprechend.“

Nr. 2 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung als ausländische Berufsausübungsgesellschaft nach § 207a BRAO wird eine Gebühr von EUR 1.250,– erhoben. Hat die Berufsausübungsgesellschaft mehr als zehn Gesellschafter, erhöht sich die Gebühr um jeweils EUR 250,– für je bis zu zehn weitere Gesellschafter.“

 

Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden zu Nummern 3 bis 8.

 

Art. 12 Inkrafttreten

Art. 12 erhält folgende Fassung:

„Die von der Kammerversammlung 2021 beschlossenen Änderungen der Gebührenordnung treten am 01. Januar 2022 in Kraft.“


Die vorstehenden Änderungen der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.


München, den 23.12.2021


gez. RA Michael Then
Präsident


Änderung der Entschädigungsordnung 
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München 


Von der Kammerversammlung 2021 wurde beschlossen, die Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:

 

Art. 6 Anwaltsgericht

Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnisse und -aufwand von EUR 25,– für jede Stunde. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Sie erhalten darüber hinaus Ersatz für Aufwendungen entsprechend § 15 Abs. 1 Ziff. 1–3 JVEG.“

 

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 95 Abs. 1 Satz 3, § 89 Abs. 2 Nr. 5 BRAO) beträgt EUR 100,– pro Sitzungstag bzw. in Verfahren, die ohne Sitzung beendet werden, für die verfahrensabschließende Entscheidung. Der Vorsitzende einer Kammer erhält zusätzlich eine weitere Aufwandsentschädigung von EUR 75,– pro Sitzungstag bzw. in Verfahren, die ohne Sitzung beendet werden, für die verfahrensabschließende Entscheidung. Der geschäftsleitende Vorsitzende erhält für seine Aufgaben der Geschäftsleitung eine weitere gesonderte Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 300,– pro Monat. Für Reisekosten gilt Art. 2.“

 

Art. 9 Inkrafttreten

Art. 9 erhält folgende Fassung:

„Die in der Kammerversammlung vom 12. November 2021 beschlossenen Änderungen der Entschädigungsordnung treten am 1. Januar 2022 in Kraft.“


Die vorstehenden Änderungen der Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.



München, den 23.12.2021

 

gez. RA Michael Then
Präsident


Änderung der Wahlordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München 


Von der Kammerversammlung 2021 wurde beschlossen, die Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:

 

§ 3 Wahlausschuss

§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Das Präsidium der Rechtsanwaltskammer beruft rechtzeitig vor Beginn der Wahlen die Mitglieder des Wahlausschusses sowie für jedes Mitglied einen Stellvertreter; im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters tritt an seine Stelle der lebensältere der beiden verbleibenden Stellvertreter.“

 

§ 3a Ausschuss der Wahlbeobachter

§ 3a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

„1. Die Wahl wird von einem „Ausschuss der Wahlbeobachter“ zur Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der korrekten Feststellung der Ergebnisse überprüft. Hierfür ist der Ausschuss der Wahlbeobachter durch den Wahlausschuss und durch andere, an der Wahl beteiligten Personen bei allen Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beizuziehen. Den Mitgliedern des Ausschusses ist Auskunft auf alle Fragen zu erteilen und Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Den Mitgliedern des Ausschusses ist es zu ermöglichen, technische Vorgänge zu überprüfen und Testläufe durchzuführen. 

2. Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die keine Mitglieder des Wahlausschusses oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein dürfen. Eine Kandidatur in der Wahl ist mit der Mitgliedschaft im Ausschuss der Wahlbeobachter vereinbar. Maximal vier Mitglieder des Ausschusses dürfen zugleich amtierende Mitglieder des Vorstands sein.

3. Die Kammerversammlung beruft auf Vorschlag aus ihrer Mitte in der Kammerversammlung vor dem Termin der Wahl die Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter sowie für jedes Mitglied je einen Stellvertreter; im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters tritt an seine Stelle der lebensälteste der verbleibenden Stellvertreter.

4. Die Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter wählen aus der Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

5. Die Mitglieder des Ausschusses der Wahlbeobachter sind zur Verschwiegenheit gemäß § 76 BRAO verpflichtet.

6. Der Ausschuss der Wahlbeobachter hat seinen Sitz am Sitz der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer und wird von dieser organisatorisch, personell und technisch zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Überprüfung der Abläufe und der technischen Einrichtungen für die Wahl unterstützt. Der Wahlausschuss zieht den Ausschuss der Wahlbeobachter bei allen Maßnahmen und Sitzungen bei. Die übrigen Regelungen zum Wahlausschuss sind, soweit für die Erfüllung der Aufgabe der Wahlbeobachtung erforderlich, entsprechend auf den Ausschuss der Wahlbeobachter anzuwenden.

7. Der Ausschuss der Wahlbeobachter erstellt nach Abschluss der Wahl einen Abschlussbericht über die Korrektheit oder die Mängel bei der Durchführung der Wahl aufgrund seiner Feststellungen während der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl. Dieser Abschlussbericht wird zusammen mit dem Wahlergebnis bekannt gemacht.

8. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.“

 

§ 11 Stimmabgabe bei Briefwahl

Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Wahlunterlagen werden per Post an die wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer versandt. Die Wahlunterlagen bestehen aus

  • dem Stimmzettel, der die zugelassenen Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift enthält; die Reihenfolge der Bewerber bestimmt der Wahlausschuss im Rahmen des Losverfahrens; hierauf ist auf dem Stimmzettel hinzuweisen.
  • einem Wahlumschlag und
  • einem Rücksendeumschlag.“

 

§ 22 Inkrafttreten

§ 22 erhält folgende Fassung:

„Die von der Kammerversammlung 2021 beschlossenen Änderungen der Wahlordnung treten am 01. Januar 2022 in Kraft.“


Die vorstehenden Änderungen der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.



München, den 23.12.2021

 

gez. RA Michael Then
Präsident