Änderungen bei der Eintragung von nicht-anwaltlichen Zustellungsbevollmächtigten

TEXT: Franziska Hartmann, Katharina Schmelcher, Referentinnen RAK München

Kolleginnen und Kollegen, welche von der Kanzleipflicht befreit sind, benötigen gem. § 30 BRAO einen Zustellungsbevollmächtigten. Dieser muss nicht selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein, jedoch im Inland wohnen oder einen Geschäftsraum haben.

Gem. § 31 Abs. 3 Nr. 8 BRAO haben die Rechtsanwaltskammern den Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname(n) und Anschrift in das Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen, welches auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer unter diesem Link öffentlich einsehbar ist.

Vor den Gesetzesänderungen im Rahmen der BRAO-Reform am 01.08.2021 richtete die BRAK gem. § 25 Abs.1 Satz 1 und 3 RAVPV (Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer) a.F. für die Zustellungsbevollmächtigten, die von den regionalen Rechtsanwaltskammern als solche in das Verzeichnis eingetragen wurden und nicht selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, für die Dauer der Tätigkeit ein eigenes beA ein. 

Der nicht-anwaltliche Zustellungsbevollmächtigte müsste sich daher eine beA-Karte bestellen und für die Dauer der Bevollmächtigung ein beA unterhalten. Da diese Lösung unpraktisch war, hat das Gesetzgeber hier nun Erleichterungen eingeführt:  

Zukünftig müssen Rechtsanwälte, die einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, dafür Sorge tragen, dass ihr Zustellungsbevollmächtigter Zugriff auf das beA hat; es empfiehlt sich daher immer, einen anwaltlichen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wenn aber kein anwaltlicher zur Verfügung steht, hilft in Zukunft bereits eine Mitarbeiterkarte.