Ab 01.01.2022: 3G an südbayerischen Arbeitsgerichten und am LAG München

TEXT: Maximilian Horlbeck, Referent RAK München

Ab dem 01.01.2022 ist als Schutzmaßnahme zur Vermeidung vor möglichen Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der Zutritt zu allen südbayerischen Arbeitsgerichten (Arbeitsgerichte Augsburg, Kempten, München, Passau, Regensburg, Rosenheim sowie jeweils zugehörige Außenstellen) und zum Landesarbeitsgericht München nur nach Vorzeigen eines 3-G-Nachweises i.V.m. einem amtlichen Ausweisdokument gestattet. Dies gilt für alle Prozessbeteiligten (Parteien, Prozessbevollmächtigte), Zuhörer sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und sonstige Besucherinnen und Besucher.

Demnach muss ein Nachweis über 

  • die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, oder
  • die Genesung von einer derartigen Infektion (positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt), oder
  • einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf bzw. einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, 

vorgelegt werden. Ohne einen solchen Nachweis muss der Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert werden. Bitte beachten Sie, dass durch die jeweiligen Gerichte vor Ort keine beaufsichtigten Selbsttestungen angeboten werden. Sofern ein Test benötigt wird, muss dieser daher rechtzeitig bei einer anerkannten Teststelle durchgeführt werden.

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