ERVB 2022 – Das elektronische Einreichen von Dokumenten wird einfacher!

TEXT: RAin Franziska Hartmann, Referentin RAK München

Am 26.11.2021 wurde die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022) auf der Grundlage des § 5 ERVV im Bundesanzeiger veröffentlicht. Insgesamt werden damit die Einreichungsvorgaben ab dem 01.01.2022 erleichtert. Die elektronischen Dokumente sind im Dateiformat PDF bzw. TIFF einzureichen. § 2 Abs. 2 ERVV stellt zudem klar, dass das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen soll. Diese sind dann in der ERVB als Sollvorschriften enthalten. Insbesondere die in der Praxis problematischen Anforderungen, dass elektronische Dokumente „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ übermittelt werden mussten, sind also gestrichen. Lediglich die Druckbarkeit ist als Soll-Standard in Ziff. 6 lit. a) ERVB 2022 weiterhin enthalten. Die Einbettung von Schriften und Grafiken ist ebenfalls nicht mehr Vorgabe für die Einreichung elektronischer Dokumente.

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