Verlängerung Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022

Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe 2022
TEXT: Maximilian Horlbeck, Referent RAK München

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Zur gemeinsamen Presseerklärung von BMF und BMWi vom 02.12.2021 sowie zu weiteren Informationen gelangen Sie hier.

Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember) und für Selbstständige die Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember), mit einer jeweils verlängerten Antragsfrist bis zum 31.03.2022. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. 

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, im Rahmen der Überbrückungshilfe IV einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls bis Ende März 2022 fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbstständige weiterhin pro Monat bis zu EUR 1.500,- an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu EUR 4.500,-. Die Antragstellung erfolgt nach Anpassung des Programms erneut über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

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