Bundesprogramm „Ausbildungsplätze"

TEXT: Ausbildungsabteilung der RAK München

Bundesweites Förderprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Um die Zahl der Ausbildungsverträge in der Corona-Pandemie zu stabilisieren, wurde von der Bundesregierung das Förderprogramm Ausbildungsplätze sichern“ auf den Weg gebracht. Seit Auflage des Programms wurde die Förderrichtlinie mehrfach geändert und ergänzt. Das Programm enthält jetzt auch Maßnahmen für das Ausbildungsjahr 2021/2022. Nachfolgend möchten wir Sie auf die immer noch gegebene Möglichkeit hinweisen, Ausbildungs- oder Übernahmeprämien geltend zu machen. 

Zuständig für die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen ist die Bundesagentur für Arbeit. Alle Informationen und Formulare rund um die Antragstellung finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Das Förderprogramm endet am 31.12.2022.

Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

Kleine und mittelständische Unternehmen, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind und die dennoch ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, können mit einer Ausbildungsprämie gefördert werden. Die Förderung beträgt einmalig EUR 4.000,- für jeden Ausbildungsvertrag, bei dem die Berufsausbildung zwischen dem 01.06.2021 und dem 15.02.2022 beginnt und der über die Probezeit hinaus fortbesteht.

In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist nach der Förderrichtlinie ein Ausbildungsbetrieb, an den seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist oder dessen Umsatz seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, wird der Umsatz mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen.

Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

Ausbildungsprämie plus bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus

Ausbildungsbetriebe, die in der Corona-Krise ihre Ausbildungskapazitäten im Vergleich zu den drei Vorjahren steigern, können dafür eine einmalige Ausbildungsprämie plus in Höhe von EUR 6.000,- erhalten.

Das Ausbildungsniveau wird im Sinne der Förderrichtlinie erhöht, wenn die Anzahl an ab dem 01.06.2021 beginnenden Ausbildungsverträgen jeweils nach Abschluss der Probezeit in dem Ausbildungsbetrieb höher ist, als es die entsprechende Anzahl an begonnenen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 war, oder wenn die Summe aller ab dem 01.06.2021 beginnenden und in den Jahren 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge jeweils nach Abschluss der Probezeit in dem Ausbildungsbetrieb höher ist als die Summe aller entsprechenden, in den Jahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 begonnenen Ausbildungsverträge.

In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist auch für diese Förderung ein Ausbildungsbetrieb, an den seit Januar 2020 wenigstens für einen Zeitraum, der vor dem Ausbildungsbeginn liegt, von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld geleistet worden ist oder dessen Umsatz seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 % gegenüber dem jeweiligen Monat im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, wird der Umsatz mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen.

Der Antrag ist ebenfalls spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

Übernahmeprämie

Kanzleien, die Auszubildende übernehmen, deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt gekündigt oder aufgelöst wurde, können einmalig eine Übernahmeprämie von EUR 6.000,- für jeden Ausbildungsvertrag erhalten. Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der bis zum 31.12.2021 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird. Die Übernahmeprämie steht unter der Bedingung, dass das neu begründete Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

Unter den folgenden Links finden Sie ergänzende Informationen zum Thema:

 

Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)


Homepage der Bundesagentur für Arbeit mit FAQs und benötigten Formularen


Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

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