Aktualisierte Informationen der BRAK zur Corona-ArbSchV und § 28b IfSG

TEXT: Maximilian Horlbeck, Referent RAK München

Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) aktualisiert.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde bis zum 19.03.2022 verlängert und gilt unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage weiter. Die grundlegenden Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz bleiben deshalb unverändert. Das heißt im Wesentlichen der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Testangebotspflicht seitens des Arbeitgebers bleibt bestehen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Mit der Änderung des § 28b Infektionsschutzgesetz wurden neue Regelungen für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Die Vorschrift gilt ebenfalls bis zum 19.03.2022. Von besonderer Bedeutung sind hier die Einführung der sogenannten „3G-Regelung“ am Arbeitsplatz sowie die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten.

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