Ab 01.01.2022 gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische anwaltspostfach (beA). Die Verfahrensordnungen (fast) aller Gerichtsbarkeiten sehen ab diesem Stichtag für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Pflicht zur ausschließlich elektronischen Einreichung der das Verfahren betreffenden Dokumente vor. Für den Zivilprozess gilt dann § 130d ZPO, entsprechende Vorschriften ergeben sich jedoch auch für andere Verfahren (vgl. §§ 14b FamFG, 46g ArbGG, 65d SGG, 55d VwGO und 52d FGO). Die Prozessvertreter der Parteien müssen danach sämtliche Dokumente elektronisch einreichen.
Ausnahmeregelungen ergeben sich lediglich noch bei technischen Störungen (in Abgrenzung zu bürointernen Problemen, siehe § 130d S. 2, 3 ZPO), im Strafverfahren (Einschränkungen aus § 32d StPO), und auch bezüglich der Korrespondenz im Vollstreckungsverfahren, siehe §§ 193, 193a ZPO n.F. Hier ist u. a. geregelt, dass Gerichtsvollzieher durch die Parteien zugegangene Schriftstücke als Dokument erstellen können, um diese dann elektronisch zuzustellen.
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