Vorstandssitzung Dezember 2021 (als Videokonferenz)
Nach dem Bericht aus dem Präsidium wurden in der Vorstandssitzung insbesondere folgende Themen behandelt:
- Die Besetzung der Vorstandsabteilungen wurde für das Jahr 2022 im Voraus beschlossen. Zudem hat der Vorstand die Zuständigkeit der Abteilung XV (Geldwäscheprävention) im Hinblick auf die redaktionellen Änderungen des OWiG angepasst (§ 69 OWiG statt § 67 OWiG).
- Für die Abteilung XV – Geldwäscheprävention wurde ein neuer Mitarbeiter vorgestellt. RA Diergarten wird künftig die Abteilung mit seiner Expertise unterstützen.
- RA Then kündigte an, dass aufgrund der Zulassungspflicht von einigen Berufsausübungsgesellschaften zum 01.08.2022 ggf. eine weitere Vorstandsabteilung gegründet wird.
- Es wurde über die Beschlüsse der Satzungsversammlung berichtet. Diese sehen insbesondere die Umbenennung des Fachanwalts für Insolvenzrecht in Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie die Reduzierung der Anforderungen für die Bearbeitung von selbstständigen Beweisverfahren für den Erwerb des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht vor.
- Der Vorstand unterstützte den Änderungsvorschlag des DAV zu Art. 3 Nr. 3 lit. b) AML-VO-E, wonach Syndikusrechtsanwälte ausdrücklich als Verpflichtete nach Art. 3 Nr. 3 lit. b) AML-VO-E ausgenommen werden. Da Syndikusrechtsanwälte regelmäßig nur einen Mandanten – nämlich ihren Arbeitgeber – haben, scheint es sinnvoll, Syndikusrechtsanwälte von dieser Pflicht der Geldwäschebekämpfung auszunehmen.
- RAin Loewenfeld wurde für ihre langjährigen Dienste für die Rechtsanwaltskammer München mit der silbernen Verdienstmedaille ausgezeichnet. RAin Loewenfeld ist seit 2002 Mitglied des Vorstands und war von 2014 bis Mai 2020 Vizepräsidentin.
Vorstandssitzung Januar 2022 (als Videokonferenz)
Nach dem Bericht aus dem Präsidium und dem Quartalsbericht des Schatzmeisters zum vierten Quartal 2021wurden in dieser Vorstandssitzung insbesondere folgende Themen behandelt:
- RA Mayerhöfer und RA Dürr berichteten über die Tätigkeiten der Abteilungen III und V (Gebührenrecht) im abgelaufenen Jahr 2021. RA Dr. Siegmund erstattete den Jahresbericht der Abteilung IX (Zulassung europäische Anwälte). RA Pohlmann stellte die Tätigkeiten der im Mai 2021 neu gegründeten Vorstandsabteilung XV (Geldwäscheprävention) vor.
- Bei der Nachbesprechung zur Kammerversammlung 2021 wurde die vergleichsweise hohe Beteiligung an der Abstimmung von rund 15 % der Mitglieder als positives Zeichen gewertet. Die mehrheitliche Bewilligung des Haushalts und die Zustimmung zur Anhebung des Kammerbeitrags zeige die Akzeptanz der Mitglieder für die erforderlichen Mittel , die die Kammer zur Bewältigung der Aufgaben der Selbstverwaltung benötige.
- Der Vorstand erörterte das von der EU-Kommission auf den Weg gebrachte Gesetzgebungspaket zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung. Dieses sieht die Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde zur Geldwäschebekämpfung („AMLA-VO-Entwurf“) sowie die Schaffung einer nationalen zentralen Aufsichtsbehörde über Selbstverwaltungseinrichtungen wie die Rechtsanwaltskammern vor („AMLD-Entwurf“). Da Letzteres faktisch einer Fachaufsicht u. a. über die Rechtsanwaltskammern gleichkommt, wurde die Frage, ob sich die RAK München dafür einsetzen solle, dass eine derartige Behörde bei der BRAK – und somit in den Reihen der Anwaltschaft – angesiedelt werden solle, kontrovers diskutiert. Einerseits wurde u. a. die Auffassung vertreten, dass es eine Fachaufsicht über die Kammern und damit letztlich über die Anwaltschaft selbst nicht geben dürfe und die Geldwäscheaufsicht solchen Personen obliegen solle, die das Knowhow aus der Anwaltschaft mitbrächten und denen Kanzleiabläufe bekannt seien. Andererseits wurde vorgebracht, dass eine über den Kammern stehende Fachaufsichtsbehörde dem Wesen der Selbstverwaltung und mit dem Berufsbild einer selbstständigen und unabhängigen Anwaltschaft kaum vereinbar sei. Hierdurch könnte auch das Verhältnis zwischen BRAK und Anwaltschaft negativ beeinflusst werden. Bei etwaigen Anweisungen Maßnahmen und Prüfungen durchzuführen, müssten sich die regionalen Kammern mit ihren Reaktionen ggf. direkt gegen die BRAK richten. Dies berge die Gefahr einer Schwächung der Geldwäscheaufsicht, der Lobbyarbeit und des Auftretens der Selbstverwaltung in politischen Bereichen. Im Ergebnis vertrat eine deutliche Mehrheit des Vorstandes jedoch die Auffassung, eine nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörde im Bereich der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft anzusiedeln.
- Es wurde berichtet, dass Kolleginnen und Kollegen den Eingang von beA-Nachrichten der Kammer am späten Abend oder in der Nachtzeit monieren. Diesbezüglich wurde der Vorschlag aufgegriffen, an den Entwickler heranzutreten, um eine zufriedenstellendere technische Lösung zu finden.
Vorstandssitzung Februar 2022 (als Videokonferenz)
Neben dem Bericht aus dem Präsidium wurden in dieser Vorstandssitzung insbesondere folgende Themen behandelt:
- Aufgrund der nicht absehbaren Pandemielage mussten Veranstaltungen wie die Baumbegehung im März abgesagt und die Vorbereitung der Biennale der derzeitigen Situation angepasst werden.
- Kündigung von durch Anwälte geführte Sammelanderkonten durch Banken aufgrund Änderung der Nr. 6.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der BaFin im Oktober 2021: Aus dem Vorstand gab es Berichte zu zahlreichen betroffenen Kollegen, der Hintergrund wurde erläutert. Die BRAK kümmert sich intensiv um die Klärung dieses Problems.
- Für die Abteilung I – Berufsrecht wurde RAin Hannah Teresa Mack als künftige Mitarbeiterin vorgestellt, der Vorstand sprach sich dafür aus.
- Auch andere Abteilungen äußerten den Wunsch, weitere Mitarbeiter zur Unterstützung heranzuziehen.
- RA Dr. Remmertz berichtete über die Tätigkeit der Abteilung VI (Fachanwaltschaften / RDG) im Jahr 2021, RAin Heinicke beklagte in ihrem Bericht der Abteilung XI (BbiG) eine dramatisch rückläufige Zahl der Ausbildungsverträge, RA Seiler erstattete den Jahresbericht der Abteilung XII (Vermittlung) und RA Dr. Kuhn gab eine Übersicht der Abteilung XIV (Anwaltsrichter) für 2021.
- Erfahrungsaustausch zur allgemeinen Nutzungspflicht des beA für Anwälte: Eine Weiterentwicklung der Benutzeroberflache wurde als dringend geboten angesehen. Probleme mit dem beA gibt es zudem insbesondere bei Eilverfahren und bei Zwangsvollstreckungen. Auch das duale System der beA-Karten bedarf der Überarbeitung. Die Nutzungspflicht und Sinnhaftigkeit des beA wurden erörtert. Während der Pandemiezeit sei die Existenz des beA für große Teile der Kollegenschaft hilfreich gewesen. Ein zu erarbeitender FAQ-Bereich könnte Unterstützung geben.
- Zum Thema „Videoverhandlung bei Gericht gem. § 128a ZPO“ wurde über Erfahrungswerte aus der Praxis diskutiert: Welche Bedürfnisse bestehen in der Anwaltschaft zu diesem Thema und welche Fallgruppen sind für dieses Prozedere geeignet. Die RAK München solle auf eine Gesetzesänderung hinwirken.