Fragebogen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Laut „Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ („Istanbul-Konvention“) muss die Sicherheit von Gewalt betroffener Frauen und Kinder oberste Priorität haben. In der Praxis der Familiengerichte konkurriert diese Maxime im Rahmen von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren häufig mit anderen Paradigmata und erzeugt so während der Trennungsphase – der statistisch gesehen gefährlichsten Zeit – Gefahrensituationen für die von häuslicher Gewalt betroffenen Personen.
Um Verwaltung, Justiz und Beratung in Gefährdungsabschätzung und Gefahrenabwehr zu unterstützen, startete im Herbst 2021 im Amtsgerichtsbezirk München die Pilotphase zur Erprobung und Implementierung eines Fragebogens als Instrument zur Dokumentation und zur Gefährlichkeitseinschätzung gemäß Sonderleitfaden/Münchener Modell in kindschaftsrechtlichen Verfahren – gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz u. a. im Rahmen des Bundesinnovationsprogramms. Der Fragebogen soll im Verlauf mehrerer Gespräche oder unterschiedlicher Beratungsstrukturen (Anwaltschaft, Frauenhaus-Mitarbeiterinnen, Beratungsstellen) ausgefüllt werden, um das Gewalterleben im Verlauf der Stabilisierungsphase rekonstruierbar werden zu lassen. Die Verantwortliche Prof. Dr. Susanne Nothhafft, KSH München, steht für Rückfragen zur Verfügung.
Hier gelangen Sie zum Fragebogen.
Herzlichen Glückwunsch! „(R)ECHT INTERESSANT!“ gewinnt Podcast-Preis
In lockerer Atmosphäre und oft mit einem Augenzwinkern erörtert der BRAK-Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ seit Oktober 2020 juristische Themen. Regelmäßig begrüßt Gastgeberin und BRAK-Pressesprecherin Stephanie Beyrich Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner aus Politik, Justiz und Anwaltschaft zu unterschiedlichen Schwerpunkten. Das Engagement wurde nun ausgezeichnet: „(R)ECHT INTERESSANT!“ ist mit großem Vorsprung bester Jura-Podcast des Jahres 2021 in der Kategorie 3 des vom Nachrichtenportal JURios veranstalteten Wettbewerb.
Insgesamt knapp 1.000 juristische Podcasts waren für den Wettbewerb vorgeschlagen worden. Aus einer von der JURios-Redaktion erstellten Shortlist konnten die Leserinnen und Leser in der zweiten Dezemberhälfte für Podcasts in den drei Kategorien „Studium und Referendariat – Podcasts zum Lernen“, „Aus der Kanzlei auf die Ohren – Podcasts von Anwält:innen“ und „Was es sonst anzuhören gibt – weitere Jura-Podcasts“ abstimmen. Der BRAK-Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“ erreichte nicht nur in der Kategorie 3, sondern auch über alle Kategorien hinweg die höchste Stimmenzahl.
Hier finden Sie den Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“.
Möglichkeit der Erstattung von Rechtsgutachten durch das Institut für Ostrecht e.V.
Das Institut für Ostrecht wird durch den Freistaat Bayern sowie das Bundesministerium der Justiz institutionell gefördert. Seit seiner Gründung im Jahr 1957 hat es den Satzungszweck, die deutsche Rechtspflege mit Gutachten über osteuropäisches Recht zu versorgen. Jährlich verfassen die Referentinnen und Referenten des Instituts ca. 100 Gutachten, die von der Bayerischen Justiz, aber auch von Gerichten anderer Länder genutzt werden.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München, die ein Mandat mit Bezügen zu einer ostrechtlichen Rechtsordnung angetragen bekommen, können sich mit dem Institut für Ostrecht in Verbindung setzen.
Informationen zu den Gutachten des Instituts sind hier zu finden.
Rechtsprechungsbericht 2020 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie einen Bericht über die Rechtsprechung in Verfahren gegen andere Staaten als Deutschland für das Jahr 2020 erstellen lassen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Rechtsberatungsbefugnis für kasachische Rechtsanwälte in Deutschland
Gem. § 206 BRAO sind Anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, welche in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf eines deutschen Rechtsanwalts entsprechen, berechtigt, sich in Deutschland zur Rechtsberatung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederzulassen. Welche Anwälte aus welchen Ländern hierzu befugt sind, regelt wiederum die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO.
Mit Wirkung zum 19.02.2022 wurde nunmehr die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO geändert und der kasachische „Advokat“ in die Liste der Berechtigten aufgenommen. Daher können künftig Kollegen, die über eine Zulassung als „Advokat“ in Kasachstan verfügen, einen Antrag auf Aufnahme bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen und sich entsprechend zur Rechtsbesorgung in Deutschland niederlassen.
Sitzung der 7. Satzungsversammlung: Beschlüsse zu Fachanwaltschaften, Interessenkollision und Fortbildungspflicht
Am 06.12.2021 kam die Satzungsversammlung zu ihrer zweiten Sitzung der 7. Legislaturperiode online zusammen. Sie befasste sich mit Folgeregelungen zur großen BRAO-Reform und weiteren Themen wie der allgemeinen Fortbildungspflicht, Fragen des Fachanwaltsrechts und der neuen Pflicht, Berufsrechtskenntnisse zu erwerben.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz geprüft und nicht beanstandet. Sie wurden am 25.03.2022 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten mit Ausnahme der Änderung des § 3 BORA am 01.06.2022 in Kraft. Die Neufassung des § 3 BORA tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Die wichtigsten Ergebnisse:
- Aus der „Fachanwaltschaft für Insolvenzrecht“ soll künftig die „Fachanwaltschaft für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ werden. Fachanwältinnen und -anwälte sollen die Wahl haben, ob sie den bisherigen Titel behalten oder den neuen Titel führen möchten. Die §§ 1, 5 I g und 14 FAO werden entsprechend angepasst.
- Angepasst werden sollen die Anforderungen für den Erwerb der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht (§ 5 I l FAO): Statt der bisherigen sechs sollen künftig nur noch drei der nachzuweisenden praktischen Fälle selbstständige Beweisverfahren sein.
- Kontrovers diskutiert wurde ein Konzept zum Verbot der Interessenkollision: Im neuen § 3 IV BORA soll die Situation geregelt werden, dass mehrere Anwältinnen und Anwälte einer Kanzlei auf zwei Seiten eines Rechtsstreits tätig sind, was ab 01.08.2022 mit Zustimmung der Mandantschaft zulässig ist. Das Plenum definierte nun die Anforderungen an die erforderliche Chinese Wall.
- Zu einem Tätigkeitsverbot, das sich nicht nur auf in einer Ausbildungsstation tätige Rechtsreferendarinnen und -referendare (§ 43a V 2 BRAO n.F.), sondern darüber hinaus auf in Nebentätigkeit beschäftigte Referendarinnen und Referendare sowie auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Anwaltszulassung erstrecken soll, konnte sich die Satzungsversammlung nicht entschließen: Sowohl das Plenum als auch das Bundesjustizministerium sehen hier noch weiteren Beratungsbedarf.
- § 5 BORA soll eine redaktionelle Anpassung erfahren: Die Verpflichtung, die zur Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, soll nicht nur für Kanzlei und Zweigstelle gelten, sondern auch für die weitere Kanzlei.
- Erneut auf der Agenda stand die Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht, die bereits 2017 kontrovers diskutiert worden war. Deutschland ist europaweit nahezu das einzige Land ohne eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für die Anwaltschaft. Mit deutlicher Mehrheit beschloss die Satzungsversammlung nun, das Bundesjustizministerium um die Schaffung einer entsprechenden Pflicht nebst Satzungsermächtigung für die konkrete Ausgestaltung zu ersuchen.
- In Folge der in § 43f BRAO n.F. neu eingeführten Pflicht, innerhalb des ersten Jahres ab Zulassung Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen, wird der zuständige Ausschuss 5 der Satzungsversammlung einen Themenkatalog hierzu erarbeiten.
Fragebogen des Bundesverbands der Freien Berufe zum Fachkräftemangel
Die Fachkräftegewinnung gestaltet sich in Deutschland zunehmend schwieriger. Die Zahl der Ausbildungsverträge sinkt seit Jahren. Mit diesem Fragenbogen möchte der Bundesverband der Freien Berufe eine Bestandsaufnahme der Fachkräftesituation machen, um die aktuellen Rückmeldungen zum Thema Fachkräftemangel in politische Diskussionen einzubringen. Das ausgefüllte PDF kann bis zum 29.04.2022 per E-Mail an natasha.volodina@freie-berufe.de gesendet werden.
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