Transparenzregister: Wegfall der Mitteilungsfiktion führt zur Eintragungspflicht – Frist 30.06.2022

TEXT: RAin Laura Funke, Referentin RAK München

Am 01.08.2021 ist das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, TraFinG, BGBl 2021 I, 2083) in Kraft getreten.

Mit dem nunmehr gültigen TraFinG ist der bisherige § 20 Abs. 2 GwG und damit die Mitteilungsfiktion weggefallen. Damit ist das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister geworden. Daher sind alle juristische Personen verpflichtet, eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen,  unabhängig davon, ob diese auch im Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind.

Zuvor sah § 20 Abs. 2 GwG a.F. eine sogenannte Mitteilungsfiktion vor: Sofern sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig und korrekt aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister etc.) ergaben, war keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich. Das alte Transparenzregister war damit ein „Auffangregister“.

Dies hat zur Folge, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften jeweils die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten selbst einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben. Das gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 20 Abs. 1 GwG), sowie Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland (§ 21 Abs. 1 GwG).

WICHTIG: Rechtsanwalts-GmbHs (einschließlich der Unternehmergesellschaft) und Partnerschaften müssen gemäß § 59 Abs. 8 GwG die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben bis spätestens zum 30.06.2022 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Für AG, SE und KGaA endet diese Frist bereits mit dem 31.03.2022.

Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 GwG, die durch das Bundesverwaltungsamt verhängt werden.

Weiterführende Informationen zum Transparenzregister finden Sie hier.

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