Seit Ende Januar wurden zahlreichen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ganz Deutschland bankseitig deren Sammelanderkonten gekündigt. Laut einer hierzu durchgeführten Umfrage der BRAK haben knapp 21 % der an der Umfrage teilnehmenden Rechtsanwälte in den letzten sechs Monaten eine Kündigung ihres Sammelanderkontos erhalten. Einige Banken haben sich demnach dazu entschlossen, routinemäßig sämtliche bei ihnen geführten Rechtsanwalts-Anderkonten zu kündigen. Als Grund hierfür wird in den Kündigungsschreiben eine Änderung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zum Geldwäschegesetz genannt. Andere Banken erhalten zwar die Bestandskonten, bieten gegenwärtig jedoch keine Eröffnung neuer Sammelanderkonten mehr an.
Die BaFin hat Ende des Jahres 2021 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz überarbeitet. Dabei hat die BaFin Sammelanderkonten von Rechtsanwälten, soweit sie selbst geldwäscherechtlich Verpflichtete sind, aus dem Katalog der Regelbeispiele für die Anwendung sog. ‚vereinfachter Sorgfaltspflichten‘ gestrichen. Grund hierfür sei, dass die Nationale Risikoanalyse der Bundesregierung Rechtsanwälten ein hohes Risiko zuweise, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden. Dies hat zur Folge, dass sich Banken nunmehr für verpflichtet halten, routinemäßig im Rahmen ihrer Identifizierungspflichten die wirtschaftlich Berechtigten – also: die Mandanten – der bei ihnen geführten Sammelanderkonten abzufragen.
Diese Änderung lässt indes nicht darauf schließen, dass das Führen von Sammelanderkonten oder die anwaltliche Tätigkeit insgesamt pauschal unter den Verdacht der Geldwäsche gestellt wird. Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gem. § 14 GwG ist ein Ausnahmetatbestand des Geldwäschegesetzes, der regelmäßig nur nach einer umfangreichen Einzelfallprüfung zur Anwendung kommen kann. Mit der Überarbeitung der Auslegungs- und Anwendungshinweise durch die BaFin ist eine solche Einzelfallprüfung nunmehr auch für Banken erforderlich; eine pauschale Ausnahme für Sammelanderkonten von Rechtsanwälten wird nicht mehr angenommen.
Eine Kündigung der Sammelanderkonten ist durch die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise jedoch nicht angezeigt und wird darin auch nicht thematisiert. Jedoch scheinen die kündigenden Kreditinstitute den mit der Änderung verbundenen Arbeitsaufwand ggf. als unverhältnismäßig und unwirtschaftlich anzusehen, da die Banken ggf. jede ein- bzw. ausgehende Zahlung auf dem Sammelanderkonto gesondert prüfen und ggf. den wirtschaftlich Berechtigten feststellen müssten.
Die BRAK setzt sich gegenwärtig im Rahmen von Gesprächen mit dem BMJ, dem BMF und der BaFin intensiv für das Interesse der Anwaltschaft an der unkomplizierten Führung von Sammelanderkonten ein. Dabei wird auch die grundlegende Bedeutung der Sammelanderkonten für die anwaltliche Berufsausübung thematisiert, da ohne (Sammel-) Anderkonten bestimmte Bereiche der anwaltlichen Berufsausübung erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden.
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