Auch Vollstreckungsaufträge müssen seit dem 01.01.2022 per beA eingereicht werden. Doch leider hat auch hier das Papier noch nicht ganz ausgedient.
Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erstreckt sich seit dem 01.01.2022 auch auf Vollstreckungsaufträge, vgl. §§ 130d Abs. 1 ZPO, 753 Abs. 4, 5 ZPO. Im Einzelnen stößt der elektronische Rechtsverkehr hier jedoch (noch) an seine Grenzen:
Denn bei Vollstreckungsbescheiden, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als EUR 5.000 beträgt, kann der Auftrag samt des Titels elektronisch eingereicht werden (§ 754a Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei allen anderen Vollstreckungstiteln jedoch ist neben dem elektronisch einzureichenden Vollstreckungsauftrag zusätzlich der Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung einzureichen – also in Papierform (§§ 754, 754a ZPO).
Der praktische bzw. zeitliche Vorteil durch die elektronische Einreichung wird durch den Medienbruch wieder aufgehoben. Leider lässt sich die Vorgabe auch nicht durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf eine Teilforderung umgehen, so das AG Berlin-Schöneberg in einem Beschluss vom 02.09.2020 (Az. 30 M 1160/20).
Die Rechtsanwaltskammer München bemüht sich derzeit um eine Abstimmung mit den zuständigen örtlichen Gerichten, wie hier u. a. Zuordnungsproblemen vorgebeugt werden kann. Es erscheint jedenfalls vorerst sinnvoll, den Vollstreckungstitel als (elektronische) Kopie dem Antrag beizufügen, um den Gerichten die spätere Zuordnung des Originaltitels in Papierform zu erleichtern.
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