Im Rahmen der Geldwäscheaufsicht hat die Rechtsanwaltskammer München als zuständige Aufsichtsbehörde gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG im Jahr 2021 bei 1730 ihrer Mitglieder erhoben, ob diese an einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Katalogtätigkeiten mitgewirkt haben und somit „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Die Angabe, an keiner solchen Katalogtätigkeit mitgewirkt zu haben, wurde dabei ihrerseits in Stichproben validiert.
Gegenüber 197 risikobasiert sowie zufällig ausgewählten Verpflichteten wurde sodann eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen im GwG im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 50 Abs. 3 GwG). In 11 Fällen wurde eine Vor-Ort-Prüfung (§ 50 Abs. 3 S. 2 GwG) durchgeführt. Die Zahl der Vor-Ort-Prüfungen blieb pandemiebedingt hinter den Planungen zurück.
Im Jahr 2021 wurden aufgrund festgestellter Verstöße in 24 Fällen (zwischenzeitlich bestandskräftige) Bußgelder festgesetzt; in weiteren Fällen wurden Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eingeleitet. Die Verletzung von Pflichten nach dem GwG ist mit Geldbuße von bis zu EUR 150.000 bedroht, bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß mit einer Geldbuße bis zu EUR 1 Mio.
Eine Statistik der Abteilung Geldwäsche 2021 ist hier zu finden.
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