Die Rechtsanwaltskammer München hat im Februar 2022 als zuständige Aufsichtsbehörde gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG mit der jährlichen Geldwäscheprüfung begonnen.
Rechtsanwälte sind nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG, sondern nur dann, sofern ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Inhalte hat. Es muss daher zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist. In diesem Zusammenhang führt die Kammer jährlich eine Befragung bei 10 % ihrer Mitglieder durch. Die entsprechenden Mitglieder wurden per beA informiert und aufgefordert, an der Erhebung teilzunehmen.
Aus den Mitgliedern, die im Rahmen der Erhebung angeben, im Prüfzeitraum „Verpflichtete“ nach dem GwG gewesen zu sein, werden anschließend 25 % risikobasiert und nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, bei denen eine schriftliche Prüfung der Pflichten nach dem GwG mithilfe eines Online-Prüfbogens erfolgt.
Teilweise werden im Rahmen von Stichproben und/oder risikobasiert ggf. weitergehende Auskünfte bzw. die Vorlage von Unterlagen erbeten sowie ggf. Vor-Ort-Prüfungen angeordnet. Nach Abschluss der Prüfung informieren wir im Mitteilungsblatt gesondert über das Ergebnis der Prüfung.
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