Am 26.06.2017 ist das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft getreten. Gemäß § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG hat die Rechtsanwaltskammer München als Aufsichtsbehörde hierzu den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen.
Die aktualisierte Form der AAH ist auf der Website der RAK München verfügbar. Sie geht auf die entsprechende Muster-Empfehlung der bei der BRAK gebildeten Arbeitsgruppe ‚Geldwäscheaufsicht‘ zurück, um möglichst bundesweit eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Bei der Aktualisierung wurden insbesondere die Erfahrungen sowohl aus der ersten Erhebung zu den Verpflichteteneigenschaften als auch aus den ersten Ergebnissen der Prüfung für den Prüfungszeitraum 2017 berücksichtigt.
Die AAH bieten Antworten zu vielfältigen Fragestellungen, wie:
- Wer ist Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG?
- Ist eine konkrete Tätigkeit als Kataloggeschäft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit a, lit b GwG zu qualifizieren?
- Welche internen Sicherungsmaßnahmen müssen gemäß §§ 6, 7 GwG eingehalten werden?
- Welche besonderen Sorgfaltspflichten bestehen gemäß §§ 10, 11, 12, 13 GwG?
- Welche Identifizierungspflichten sind bei Mandatsbegründung nach Maßgabe der §§ 8 ff. GwG zu beachten?
- In welchen Fällen besteht gemäß § 43 GwG die Pflicht, einen Verdachtsfall zu melden?
Die bisherige Auswertung der Rechtsanwaltskammer München für den Erhebungszeitraum 2017 ergab, dass etwa 28 % der befragten Rechtsanwälte an Kataloggeschäften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitgewirkt haben, mithin in diesem Zeitraum Verpflichtete i. S. d. GwG waren. In den nächsten Jahren werden wir die Entwicklung dieser Zahl intensiv verfolgen, um zu beurteilen, ob die Anzahl der verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beständig bleibt. Die Prüfung für den Prüfungszeitraum 2017 ist noch nicht abgeschlossen. Gleichwohl wurde kürzlich bereits die Erhebung zu den Verpflichteteneigenschaften für den Prüfzeitraum 2018 begonnen. Hierzu wurden, wie bereits im Erhebungszeitraum 2017, 10 % der Mitglieder nach dem Zufallsprinzip angeschrieben, um zunächst festzustellen, ob sie Verpflichtete nach dem GwG sind.
Neben den aktualisierten AAH stellt die Rechtsanwaltskammer München auf ihrer Webseite zudem weitere Übersichten zur Verfügung. In diesen finden Sie u.a. weitere Informationen dazu, wer als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gilt und welche konkreten Pflichten einen Rechtsanwalt in diesem Fall treffen. Des weiteren finden sich hier Erläuterungen zu dem gemäß § 18 GwG neu eingeführten Transparenzregister.
Die Informationen auf der Website wird die Rechtsanwaltskammer München ebenfalls fortlaufend aktualisieren und erweitern.
Zudem werden auch künftig wieder Seminare zum Thema Geldwäsche angeboten werden; insbesondere zur Schulung von Mitarbeitern.