Neuer Fachanwalt für Sportrecht ab 01.07.2019

Rechtsanwältin Simone Kolb, stv. Geschäftsführerin der RAK München

Die Ende November durch die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene Einführung einer neuen Fachanwaltsbezeichnung für Sportrecht wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestätigt. Die dazu nötigen Änderungen in der FAO werden voraussichtlich in Heft 2/2019 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und treten mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt, also am 01.07.2019.

Hauptargument für die Einführung war die Vielfalt rechtlicher Fragestellungen im Zusammenspiel von Sportregeln der Verbände und staatlichem Recht. Rechtsberatungsbedarf wurde sowohl im Profi- und Spitzensport als auch im Breiten- und Vereinssport gesehen.

Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Sportrecht sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

Das Fachgebiet erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  1. selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten nationaler und internationaler Sportorganisationen,
  2. nationale und internationale Sportverbands- und -schiedsgerichtsbarkeit,
  3. sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht,
  4. Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts,
  5. Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
  6. sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte,
  7. Recht des geistigen Eigentums, insbesondere Persönlichkeitsrecht sowie Urheber- und Markenrecht,
  8. Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht,
  9. sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts,
  10. Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
  11. Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts.

Um die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Sportrechts nachweisen zu können, müssen die angehenden Fachanwälte für Sportrecht innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (Sportverbandsgerichtsverfahren, sonstige Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) nachweisen. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche aus den Nrn. 1, 3 bis 11 von oben beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle.

Eine anwaltliche Bearbeitung setzt in aller Regel voraus, dass der Rechtsanwalt – was den Rechtsanwaltsberuf prägt – die Perspektive des jeweiligen Mandanten einzunehmen hat. Tätigkeiten als Schiedsrichter oder Schlichter können daher grundsätzlich nicht als Fall anerkannt werden.

Die Rechtsanwaltskammer München wird im Laufe dieses Jahres einen Fachausschuss für das Fachgebiet Sportrecht bilden, der für die Prüfung der Fachanwaltsanträge zuständig sein wird. Sofern Sie über besondere Qualifikationen auf dem Gebiet des Sportrechts - sowohl hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse als auch hinsichtlich der praktischen Erfahrungen - verfügen, freuen wir uns über eine Bewerbung als Fachausschussmitglied per E-Mail an glauning@rak-m.de.

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