Kommunikation mit der Justiz

ERV: BAYERISCHE JUSTIZ VERSENDET ZUKÜNFTIG ÜBER BEA

Die bayerische Justiz eröffnet seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des Elektronischen Rechtsverkehrs. Während der Stufe 1 wurden elektronische Dokumente nur entgegengenommen. Mit dem Eintritt in Stufe 2 versenden Gerichten nunmehr auch elektronische Dokumente.

Der Zeitplan sieht derzeit wie folgt aus:

  • LG Landshut, Zivilabteilung, seit 04.02.2019
  • LG Coburg, Zivilabteilung, seit 11.02.2019
  • LG Regensburg, Zivilabteilung, seit 18.02.2019
  • LG Nürnberg-Fürth, Zivilabteilung, seit 18.02.2019
  • AG Nürnberg, Zivilabteilung mit Mietsachen, Familienabteilung, seit 18.02.2019
  • OLG Nürnberg, alle Abteilungen, seit 25.02.2019
  • LG München I, Zivilabteilung, seit 04.03.2019
  • AG München, Zivilabteilung, Familienabteilung, ab 25.03.2019
  • AG Erding, alle Abteilungen, ab 01.04.2019
  • OLG München, Zivilabteilung, Familienabteilung 08.04.2019
  • LG Amberg, alle Abteilungen, ab 08.04.2019
  • AG Amberg, alle Abteilungen, ab 08.04.2019
  • AG Schwandorf, Zivilabteilung, Familienabteilung, Strafabteilung, ab 08.04.2019
  • AG Straubing, alle Abteilungen, ab 08.04.2019
  • LG Augsburg, Zivilabteilung, ab 20.05.2019
  • AG Augsburg, Zivilabteilung, ab 20.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Gerichte ab dem jeweils für sie geltenden Zeitpunkt ohne weitere Nachfrage jegliche Kommunikation mit der Anwaltschaft über das beA führen will und auch Zustellungen über das beA vornehmen wird.

Alle Rechtsanwälte, die ihr persönliches beA noch nicht eingerichtet haben, sollten daher schnellstmöglich die notwendigen Schritte einleiten.

Informationen dazu, wie Sie ihre beA-Karte bestellen oder sich erstregistrieren, finden Sie sowohl auf der Website der RAK München als auch auf der beA-Website.


WICHTIG: WAS SIE BEI ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATION MIT GERICHTEN UNBEDINGT BEACHTEN SOLLTEN

Anforderungen an Dateibezeichnungen und Dateiinhalte

Der in allen bayerischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingeführte elektronische Rechtsverkehr ermöglicht die elektronische Übermittlung von Schriftstücken und Dokumenten, verkürzt wesentlich die Postlaufzeiten und gewährleistet bei Bedarf die elektronische Weiterverarbeitung der Dokumente durch den Empfänger. Er hat aber keinen Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung der übermittelten Schriftsätze und deren Anlagen.

Bis zur Einführung der elektronischen Akte bei den Gerichten werden dort die elektronischen Eingänge zentral ausgedruckt und zu den (außer in den Pilotgerichten) weiter in Papierform geführten Akten genommen, die die Grundlage für die richterliche Arbeit bilden. Um die Schriftsätze und ihre Anlagen in einer logischen Reihenfolge ausdrucken und zu den Akten nehmen zu können, soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und eine logische Nummerierung enthalten (§ 2 Abs. 2 ERVV). Diese Nummerierung ist im Dateinamen zweckmäßigerweise voranzustellen, um die Dokumente beim Empfänger bereits in der für den Ausdruck der Dokumente richtigen Reihenfolge anzuzeigen und ausdrucken zu können, z.B.

  • 01_Klageschrift
  • 02_Anlage1zurKlage
  • 03_Anlage2zurKlage. 

Anderenfalls werden die Dokumente in einer zufälligen Reihenfolge ausgedruckt, die sich an der alphabetischen Abfolge der Anfangsbuchstaben der Dateinamen orientiert. Eine inhaltlich sinnvolle Reihenfolge der Ausdrucke, die sich für die Übernahme in die Akten eignet, ist damit nicht möglich.

Unabhängig vom Dateinamen muss auch das Dokument selbst die zur Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Wenn im Schriftsatz auf eine „Anlage K 1“ Bezug genommen wird, muss auch nach dem Ausdruck ein so bezeichnetes Schriftstück zu den Akten gelangen, das als Ziel der Bezugnahme zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden kann. Auf welche Weise diese Bezeichnung in dem Dokument selbst angebracht wird, ist von der Organisation und der verwendeten technischen Ausstattung in der Kanzlei abhängig, jedoch muss sie vom Absender angebracht werden. Wenn eine Anlage eine im Schriftsatz zur ihrer Identifizierung selbst gewählte Bezeichnung nicht enthält, besteht die Gefahr, dass der Sachvortrag nicht verständlich ist und allein deshalb prozessuale Nachteile entstehen können. 

Bitte keine Konvolute elektronisch einreichen

Es führt derzeit bei der Justiz zu erheblichen Problemen, dass Rechtsanwälte Schriftsätze und/oder Anlagen als Gesamtpaket einreichen, insbesondere bei den Gerichten, die schon mit der E-Akte arbeiten. In der E-Akte der Justiz werden Anlagen in separaten Unterordnern abgelegt, so dass bei einer Einreichung eines Schriftsatzes als Gesamtpaket alle Anlagen manuell getrennt werden müssen, was zu einem erheblichen Mehraufwand führt. Nach überwiegender rechtlicher Einschätzung der Justiz folgt die Pflicht zur getrennten Einreichung von Anlagen bereits aus § 130a Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die Justiz bittet daher dringend darum, vom Einreichen von Konvoluten abzusehen.

Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht vergessen

Die Gerichte in Bayern weisen darauf hin, dass Rechtsanwälte derzeit bei einer Zustellung über das beA noch häufig vergessen, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) zurückzusenden. 

Bitte beachten Sie: Grundsätzlich besteht derzeit zwar keine Pflicht, über das beA Nachrichten zu versenden. Es gibt allerdings eine Ausnahme: nach § 174 Abs. 3 ZPO (ggf. in Verbindung mit dem Verweis in anderen Prozessordnungen) kann an einen Anwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses Empfangsbekenntnis ist nach § 174 Abs. 4 S. 3, 4 ZPO elektronisch abzugeben und in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Nach § 195 ZPO ist auch eine elektronische Zustellung gegen Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt möglich. Gelangt also ein gegen Empfangsbekenntnis zuzustellendes Schriftstück in Ihr beA, sind Sie verpflichtet, dieses elektronisch zurückzusenden. Wie das funktioniert, wird im beA –Newsletter („Empfangsbekenntnis: Wie bisher… aber elektronisch“) mit Hilfe von Screenshots erklärt. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch im beA-Newsletter 48/2017 oder im beA-Newsletter 18/2018

Keine 3-fache Einreichung von Schriftsätzen

Die Bayerische Justiz bittet überdies darum, elektronisch übermittelte Schriftsätze nicht noch zusätzlich postalisch und per Fax einzureichen. Diese Missstände würden seitens der Justiz zu erheblichem Mehraufwand führen, da die Schriftsätze nunmehr in dreifacher Form der Akte zugeführt werden müssten.


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